Schriftsatzfrist
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Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden. |
BGH - 21.04.2015 - II ZR 255/13 |
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Wird ein der Partei nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung gewährtes Schriftsatzrecht erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist ausgeübt, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 283 Satz 2 ZPO zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann. |
BGH - 20.02.2014 - IX ZR 54/13 |
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Die versehentliche Verkündung eines als Entwurf gefertigten Urteils vor Ablauf einer Schriftsatzfrist, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. |
LG Traunstein - 25.02.2005 - 6 T 621/05 |
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