Pfändungspfandrecht
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Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Verfügung an die Beteiligten, sondern erst mit der Entstehung der Forderung. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Forderung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam. |
BFH - 12.04.2005 - VII R 7/03 |
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