Geschäftsverteilung
|
Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält. |
BAG - 21.09.2016 - 10 AZN 67/16 |
|
|
Zur Begründung der Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist die Angabe von Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler ergibt. |
BGH - 30.03.2005 - X ZB 8/04 |
|