www.rechtsberaterhaftung.de

A B C D E F G
H I J K L M N
O P Q R S T U
V W X Y Z    
Urteilsdatenbank:  
Die Urteile sind alphabetisch nach Stichworten geordnet.
Ein Klick auf den Buchstaben zeigt die Stichworte an.
Ein Klick auf das Stichwort zeigt die Urteile an.
Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

E-Mail

Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.
BGH - 08.05.2019 - XII ZB 8/19

Eröffnet der Rechtsanwalt eine Kommunikation über E-Mails, so muss er Sorge dafür tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt.
OLG Jena - 19.02.2016 - 1 W 591/15

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem Fall, in dem als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt wird, die die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält, die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden, wenn die angehängte Bilddatei noch vor Fristablauf ausgedruckt wird.
BGH - 04.11.2014 - II ZB 25/13

Die Übersendung einer E-Mail mit werbendem Inhalt an einen Rechtsanwalt, der seine E-Mails aus berufsrechtlichen Gründen sorgfältig lesen muss, ist unzulässig.
AG Leipzig - 18.07.2014 - 107 C 2154/14

Es besteht eine allgemeine Vertragspflicht des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.
LG Bonn - 10.01.2014 - 15 O 189/13

Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag per E-Mail zuleitet, darf nicht allein wegen der Absendung der E-Mail auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Er muss vielmehr organisatorische Maßnahmen ergreifen, die ihm eine Kontrolle des ordnungsgemäßen Zugangs ermöglichen.
BGH - 17.07.2013 - I ZR 64/13

Der per E-Mail übermittelte Berufungsschriftsatz entspricht weder den Anforderungen des § 130 ZPO noch denen des § 130a ZPO. Eine E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht. Zwar kann ein bestimmender Schriftsatz auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden. Auf diese Weise wahrt der Schriftsatz aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht - mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen - noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliegt.
BAG - 11.07.2013 - 2 AZB 6/13

Für die Darlegung des Zugangs einer E-Mail reicht es nicht aus, dass die Mail abgesandt worden ist.
LAG Berlin - 27.11.2012 - 15 Ta 2066/12

Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine "Fotokopie" vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird. Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt.
OLG Hamburg - 06.11.2012 - 2-63/11 (REV)

Eine Mangelrüge per E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 13 V Nr. 1 S. 2 VOB/B, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.
OLG Frankfurt - 30.04.2012 - 4 U 269/11

Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.
BFH - 26.07.2011 - VII R 30/10

Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet.
BSG - 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versandte elektronische Post geht einem Unternehmer im Regelfall nicht sogleich mit Beginn der Geschäftszeiten des nächsten Arbeitstags zu.
AG Meldorf - 29.03.2011 - 81 C 1601/10

Die per E-Mail erfolgte Übersendung einer Klageschrift mit eingescannter Unterschrift stellt keine wirksame Klageerhebung dar und wahrt somit auch nicht die Klagefrist.
VG Minden - 17.06.2010 - 12 L 212/10

Elektronische Dokumente im Sinne der Zivilprozeßordnung (§ 130 a ZPO) müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
BGH - 14.01.2010 - VII ZB 112/08

Eine Beschwerde gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung unterliegt der Schriftform und muß schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
LSG Nordrhein-Westfalen - 26.10.2009 - L 19 B 301/09 AS

Eine Klage bei einem Finanzgericht in Nordrhein-Westfalen kann wirksam und fristwahrend auch ohne eine qualifizierte digitale Signatur per E-Mail eingereicht werden.
FG Düsseldorf - 09.07.2009 - 16 K 572/09 E

Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den Bundesfinanzhof (BFH) elektronisch übermittelt werden, ohne daß die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.
BFH - 30.03.2009 - II B 168/08

Ein E-Mail wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
BGH - 04.12.2008 - IX ZB 41/08

Ein über einen Internetdienst an das Gericht gesandtes Telefax ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, sodaß auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Durch eine unsignierte E-Mail kann eine Berufung nicht formwirksam eingelegt werden.
OLG Oldenburg - 14.08.2008 - 1 Ws 465/08

Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenen Bilddatei (PDF) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch der Unterschriftserfordernis (§ 130 Nr.6 ZPO) genügt.
BGH - 15.07.2008 - X ZB 8/08

Bei der Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax.
OVG Koblenz - 27.08.2007 - 2 A 10492/07

Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten die gleichen Anforderungen wie ber der Übersendung per Telefax.
OVG Rheinland-Pfalz - 27.08.2007 - 2 A 10492/07

Ein per E-Mail eingelegter Widerspruch ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur wirksam.
LSG Hessen - 11.07.2007 - L 9 AS 161/07 ER

Der Austausch anwaltlicher E-Mails zur Vermeidung oder Erledigung des Gerichtsverfahrens kann einer Besprechung mit derselben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen.
OLG Koblenz - 18.05.2007 - 14 W 373/07

Bei Spam-Mails handelt es sich um ein Ärgernis, dessen finanzieller Anreiz nur durch eine hohe Streitwertfestsetzung (€ 10.000) begegnet werden kann.
OLG Koblenz - 29.09.2006 - 14 W 590/06

Eine anläßlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.
LAG Köln - 11.09.2006 - 14 Sa 571/06

Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag per E.Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht.
OLG Nürnberg - 20.04.2006 - 5 U 456/06

Unter Kaufleuten kann ein Schuldanerkenntnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) formfrei per E-Mail abgegeben werden, zu dessen Wirksamkeit es keiner eigenhändigen Unterschrift bedarf.
AG Frankfurt a.M. - 13.10.2005 - 31 C 745/05-83

Werbung für eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung, die unaufgefordert per E-Mail den Empfänger erreicht, ist nicht generell eine Belästigung und damit Rechtsverletzung des angesprochenen Rechtsanwalts.
AG Dresden - 29.07.2005 - 114 C 2008/05

Der Erhalt eines E-Mail, das Werbung enthält, stellt eine Rechtsverletzung dar und muß auch bei nur einmaliger Zusendung von einem Rechtsanwalt nicht hingenommen werden.
AG Hamburg - 20.06.2005 - 5 C 11/05

Eine E-Mail ohne digitale Signatur wahrt auf keinen Fall die Schriftform.
OVG Lüneburg - 17.01.2005 - 2 PA 108/05

Ein Anwalt darf die tägliche Kontrolle seines E-Mail-Briefkastens nicht seinem Personal überlassen.
KG - 06.01.2005 - 16 UF 114/04

Der per E-Mail eingelegte Widerspruch genügt nicht dem Schriftformerfordernis der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
VG Sigmaringen - 27.12.2004 - 5 K 1313/04


top

+++ IMMER EINEN KLICK VORAUS +++ NEWSLETTER LESEN +++ IMMER EINEN KLICK VORAUS +++

© 2003 - 2023 ra-harms.de

Datenschutz