|
Ein Mandant kann seine Entscheidung, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will, nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren, verdeutlicht werden.Hat der Mandant unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Klageerhebung
nur bereit wäre, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, haftet der Rechtsanwalt, wenn die eingereichte Klage ebenso wie die Berufung bestenfalls geringe Erfolgsaussichten und der Rechtsanwalt dem Mandanten vorliegend mitgeteilt hatte, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem
Fonds nicht angewandt werden könne. |
OLG Düsseldorf - 25.06.2015 - 6 U 200/14 |
|
|
Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein. |
KG - 23.09.2013 - 8 U 173/12 |
|
|
Der Rechtsanwalt schuldet nach Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung, welche sich gegen einen Unterhaltstitel richtet, dem Mandanten eine umfassende Beratung über die Risiken des Rechtsmittelverfahrens. Die Art der Belehrung richtet sich dabei einerseits nach dem Begriffsvermögen des Mandanten und zum anderen nach dem Grad der Erfolgsaussichten bzw. Aussichtslosigkeit des Rechtsstreites. Von völlig aussichtslosen Verfahren muss der Anwalt abraten. Diesen Vorgaben hat die Beratung durch den Beklagten nicht entsprochen. |
OLG Schleswig - 11.04.2013 - 11 U 80/12 |
|
|
Ein Mandant ist von einem Rechtsanwalt auch über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Fragen muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären und über ein besonders hohes Risiko aufklären. |
OLG Düsseldorf - 14.12.2010 - I-24 U 126/10 |
|
|
Zu den Pflichten aus einem Anwaltsvertrag gehört es, zunächst die Passivlegitimation der zu verklagenden Person sorgfältig zu prüfen und den Mandanten auf die rechtlichen Risiken in diesem Zusammenhang hinzuweisen. |
OLG Schleswig - 17.09.2009 - 11 U 12/09 |
|
|
Bei aussichtslosen Prozessen hat der Rechtsanwalt den Mandanten besonders sorgfältig auf die Risiken hinzuweisen. Allgemeine Redensarten genügen nicht. Läßt sich der erstrebte Erfolg auf keinem Weg erreichen, liegt der allein sinnvolle Rat des Rechtsanwalts darin, kein Geld mehr für gerichtliche Verfahren auszugeben. |
OLG Schleswig - 29.06.2009 - 11 U 46/05 |
|
|
Der anwaltliche Beklagtenvertreter ist im Zivilprozeß schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, daß das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären. |
BGH - 24.05.2007 - IX ZR 142/05 |
|
|
Hängt ein Prozeßerfolg von einer richterlichen Auslegung ab, ist ein Prozeß nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen. |
OLG Celle - 07.03.2007 - 3 U 262/06 |
|
|
Begründet ein Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage lediglich mit der Verletzung von Treu und Glauben durch die Kündigung und liegen ansonsten die Voraussetzungen des Kündigungschutzgesetzes (KschG) nicht vor, muß er seinen Mandanten vor Klageinreichung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage und das Prozeßrisiko hinweisen. |
LG Hamburg - 02.08.2006 - 313 O 410/05 |
|
|
Ein gewissenhafter und erfahrener Rechtsanwalt hat seinen Auftraggeber über das Risiko eines Prozeßverlustes aufzuklären, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist. |
BGH - 12.07.2006 - IV ZR 298/03 |
|
|
Bei aussichtslosen Prozessen hat der Rechtsanwalt den Mandanten besonders sorgfältig auf die Risiken hinzuweisen. Allgemeine Redensarten genügen nicht. Widersprüchlich darf sich der Rechtsanwalt nicht verhalten. |
OLG Schleswig - 29.06.2006 - 11 U 46/05 |
|
|
Ein im Zivilprozeß beauftragter Rechtsanwalt muß auf Grund seiner dienstvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehlende Erfolgsaussicht eines in Aussicht genommenen Rechtsmittels muß er seinen Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozeßrisiko eingehen will oder nicht. |
OLG Koblenz - 26.06.2006 - 12 U 1017/05 |
|
|
Der beauftragte Anwalt ist verpflichtet, den ihm vorgetragenen Sachverhalt darauf zu prüfen, ob er geeignet ist den begehrten Anspruch zu begründen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen. Auf ein besonders hohes Prozeßrisiko muß der Rechtsanwalt aufmerksam machen. Er muß von einer Klagerhebung abraten, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. |
OLG Koblenz - 12.06.2006 - 12 U 315/05 |
|
|
Bei Vorliegen einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist regelmäßig davon auszugehen, daß ein vernünftiger Mandant bereit ist, einen riskanten Prozeß zu führen. |
OLG Hamm - 14.09.2004 - 28 U 158/03 |
|
|
Ein Rechtsanwalt kann die Verpflichtung haben eine drohende Klage vorprozessual abzuwenden, wenn die Rechtsverteidigung des Mandanten mit einem erheblichen Prozeßrisiko verbunden ist und eine Klärung des eigentlichen Streits durch den Prozeß nicht zu erwarten ist. |
OLG Oldenburg - 24.01.2003 - 6 U 142/02 |
|
|
Der Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Berufung einlegt, die keinen Erfolg haben kann und den Mandanten vorher nicht eindringlich auf das Kostenrisiko hinweist. |
OLG Naumburg - 25.03.2002 - 1 U 152/01 |
|
|
Wird ein Prozeß von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten gedeckt und zieht die Rechtsschutzversicherung später die Deckungszusage zurück, muß der Rechtsanwalt den Mandanten informieren und auf das Prozeßrisiko hinweisen, damit der Mandant entscheiden kann, das Verfahren weiter zu führen oder nicht. |
OLG Düsseldorf - 06.07.2001 - 24 U 211/00 |
|
|
Der Rechtsanwalt muß die Erfolgsaussichten prüfen und den Mandanten über das Risiko informieren.
Ist fast sicher, dass der Mandant den Prozeß verliert, muß der Rechtsanwalt hierauf ausdrücklich hinweisen. |
OLG Koblenz - 12.11.1999 - 10 U 63/99 |
|
|
Der Anwalt hat seinen Mandanten zutreffend über die Chancen und Risiken eines Prozesses zu beraten. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Informationen seines Mandanten verlassen. |
OLG Hamm - 26.01.1995 - 28 U 135/94 |
|
|
Der Rechtsanwalt muß den Mandanten nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß des Risikos informieren. |
BGH - 06.02.1992 - IX ZR 95/91 |
|
|
Allein aus dem Umstand, dass eine, von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Wie schon erwähnt, ist darüber hinaus erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs besteht. |
OLG Düsseldorf - 29.05.1990 - 4 U 191/89 |
|
|
Zum Anwaltsvertrag gehört eine umfassende Beratungspflicht, mit der ein Rechtsanwalt nicht nur Aufklärung über ein allgemeines Prozeßrisiko schuldet, sondern auch einen Hinweis auf das spezielle Prozeßrisiko. Ist eine Klage zum Scheitern verurteilt, muß der Anwalt von einer Klageerhebung abraten. |
LG Hamburg - 23.02.1989 - 77 O 276/88 |
|
|
Ist eine Klage aussichtslos, muß der Rechtsanwalt von der Klage abraten. Drängt der Mandant auf Einreichung einer Klage, ist das Risiko klar zu benennen. Bleibt der Mandant trotz Belehrung bei seiner Meinung, Klage einzureichen, liegt keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vor, wenn er dem Willen des Mandanten entspricht und Klage einreicht. |
BGH - 17.04.1986 - ZR 200/85 |
|
|
Es liegt keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vor, wenn dieser auftragsgemäß die Interessenwahrnehmung des Mandanten auf eine gerade noch vertretbare Meinung stützt. |
BGH - 04.12.1973 - ZR 10/72 |
|
Siehe auch: Aussichtslose Klage, Erfolgsaussicht |