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Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. |
BGH - 15.09.2020 - VI ZR 544/19 |
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Will eine Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag für ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittelverfahren teilweise abgelehnt wurde, das Rechtsmittel auch insoweit einreichen, muss sie in dem Fall, dass ihr noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, nach Ablauf der ihr zustehenden Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen und innerhalb der anschließend
beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO die versäumte Rechtsmitteleinlegung nachholen und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen. |
BGH - 09.07.2020 - V ZR 30/20 |
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Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. In einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. |
BGH - 21.08.2019 - VII ZB 48/16 |
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Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt. |
BGH - 08.05.2019 - XII ZB 520/18 |
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Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. |
BGH - 17.04.2019 - XII ZB 546/18 |
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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde. |
BGH - 31.01.2019 - III ZA 34/18 |
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Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann. |
BGH - 28.08.2018 - VI ZB 44/17 |
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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde. |
BGH - 31.08.2017 - III ZB 37/17 |
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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozess-lage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde. |
BGH - 10.08.2017 - III ZA 42/16 |
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Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, zugleich auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, setzt die Annahme, er sei nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt, voraus, dass sich dies aus dem Schriftsatz beziehungsweise seinen Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließen-den Deutlichkeit ergibt |
BGH - 30.05.2017 - VIII ZB 15/17 |
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Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus. |
BGH - 11.05.2017 - IX ZB 49/16 |
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Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das Rechtsmittelgericht hat zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen.
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BGH - 14.03.2017 - VI ZB 36/16 |
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Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das Rechtsmittelgericht hat zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen. |
BGH - 14.03.2017 - VI ZB 36/16 |
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Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt. |
BGH - 24.01.2017 - VI ZB 30/16 |
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Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist. |
BGH - 13.12.2016 - VIII ZB 15/16 |
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Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht |
BGH - 30.11.2016 - XII ZA 55/16 |
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Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu. |
BGH - 25.02.2016 - IX ZB 61/15 |
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Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor. |
BGH - 11.11.2015 - XII ZB 241/15 |
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Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der
rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft.
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BGH - 04.11.2015 - XII ZB 289/15 |
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Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat. |
BGH - 10.09.2015 - IX ZR 255/14 |
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Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren. |
BGH - 03.09.2015 - III ZR 66/14 |
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Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt. |
BGH - 03.09.2015 - III ZR 66/14 |
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War eine Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, haben nach § 172 Abs. 1 ZPO auch im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren(§ 124 ZPO) Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen. |
LAG Berlin - 20.07.2015 - 21 Ta 1066/15 |
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Ein Rechtsanwalt ist bei der Bearbeitung des erteilten Mandats gehalten, einen Mandanten vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Dazu zählt auch die Vermeidung unnötiger Kosten. Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Diese Verpflichtung ist durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt (§ 16 BORA) und allgemein anerkannt.
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OLG Hamm - 30.04.2015 - 28 U 88/14 |
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§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. |
BGH - 29.04.2015 - XII ZB 214/14 |
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Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang
besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit auf die Verwendung des Vordrucks verzichtet werden.
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LAG Berlin - 19.02.2015 - 10 Ta 228/15 |
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Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist. |
BGH - 13.01.2015 - VI ZB 61/14 |
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Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt. |
BGH - 16.12.2014 - VI ZA 15/14 |
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Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben. |
LAG Düsseldorf - 01.12.2014 - 2 Ta 533/14 |
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Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird. |
BGH - 05.11.2014 - III ZR 559/13 |
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Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. |
BGH - 22.10.2014 - XII ZB 125/14 |
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Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. |
BGH - 23.09.2014 - II ZB 14/13 |
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Die Bewilligung von PKH für ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X scheidet regelmäßig wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung aus, wenn bereits ein weiteres Verfahren mit identischen Rechtsfragen geführt wird. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind. |
LSG Baden-Württemberg - 01.09.2014 - L 13 AS 3078/14 |
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Geht das Eingangsgericht davon aus, daß der Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung von einer "schwierigen Rechtsfrage" abhänge, hat es von hinreichender Erfolgsaussicht auszugehen und bei Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen PKH/VKH zu bewilligen. Eine PKH-/VKHVersagung unter der ausdrücklichen Aufforderung, die entsprechende Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts im PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren zu klären, kommt nicht in Betracht.
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OLG Celle - 15.08.2014 - 10 WF 42/14 |
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Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. |
BGH - 30.04.2014 - III ZB 86/13 |
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Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. |
BGH - 05.03.2014 - XII ZB 220/11 |
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Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. |
BGH - 17.10.2013 - III ZA 274/13 |
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Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt. |
BGH - 09.10.2013 - XII ZB 311/13 |
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Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten bei, kann ihre Mittellosigkeit gleichwohl kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden sein. |
BGH - 19.09.2013 - IX ZB 67/12 |
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Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch begründen, hat er durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür zu sorgen, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird. |
BGH - 19.03.2013 - VI ZB 68/12 |
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Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die zugleich beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt wird, darf nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist. |
BGH - 05.02.2013 - VIII ZB 38/12 |
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Im Rahmen der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann auch eine
Rechtsanwaltsgesellschaft, zu deren Geschäftsführern andere Personen als Rechtsanwälte gehören, nach § 121 ZPO beigeordnet werden. |
OLG Nürnberg - 14.01.2013 - 10 WF 1449/12 |
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Folgt der Rechtsmittelführer bei der Bestimmung der Frist zur Begründung der Berufung nach bewilligter Prozesskostenhilfe (für eine beabsichtigte Berufung) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beginn der einmonatigen Frist zur Begründung mit Bekanntgabe des Wiedereinsetzungsbeschlusses), weicht das Berufungsgericht hiervon aber unter Bezugnahme auf die Auffassung eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Fristbeginn bereits mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses), fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Das Rechtsmittelgericht hat dem Rechtsmittelführer in einem solchen Fall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung zu gewähren. |
BGH - 19.12.2012 - XII ZB 169/12 |
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Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. |
BGH - 12.12.2012 - XII ZB 190/12 |
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Wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbegründung ihres Prozessbevollmächtigten beifügt, ist ihre Mittellosigkeit kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden. Ihr kann nach Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden. |
BGH - 28.11.2012 - XII ZB 235/09 |
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Der beigeordnete Rechtsanwalt, dem Prozesskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt worden ist, kann für diese nur die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr, nicht auch eine Verfahrensdifferenzgebühr oder eine Terminsgebühr, verlangen. |
LAG Niedersachsen - 10.08.2012 - 8 Ta 367/12 |
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Gewährt eine Gewerkschaft - für die DGB Rechtsschutz GmbH gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller
und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein. |
LAG Hessen - 28.06.2012 - 16 Ta 206/12 |
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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche klageweise geltend macht. |
LAG Köln - 15.06.2012 - 5 Ta 161/12 |
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Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen. |
BGH - 29.03.2012 - IV ZB 16/11 |
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Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen |
BGH - 29.03.2012 - IV ZB 16/11 |
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In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen. |
BGH - 28.02.2012 - XI ZB 15/11 |
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Eine unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung ist unzulässig. Sie ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. |
LAG Köln - 03.01.2012 - 4 Sa 299/11 |
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Hat ein Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und zugleich "unter der Bedingung gewährter PKH" Berufung eingelegt, gereicht es ihm zum Verschulden, wenn er nicht innerhalb der mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beginnenden Frist von 14 Tagen Wiedereinsetzung beantragt une Berufung einlegt. |
BGH - 30.11.2011 - III ZB 34/11 |
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Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in diesem Fall nicht bewilligt werden. |
BGH - 29.11.2011 - VI ZB 33/10 |
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Einem Berufungskläger ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn das Berufungsgericht sein Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist verworfen hat, ohne zuvor über das Prozesskostenhilfegesuch des Rechtsmittelführers entschieden zu haben, und dieser die Verwerfungsentscheidung anficht, aber eine Berufungsbegründung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht nachholt. |
BGH - 27.10.2011 - III ZB 31/11 |
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Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. |
BGH - 08.09.2011 - VII ZB 63/10 |
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Für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist liegt der Wegfall des unverschuldeten Hindernisses am Betreiben des Verfahrens in der Bekanntgabe der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe. Von diesem Zeitpunkt an läuft die einmonatige Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung dere Rechtsmittelbegründung. Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten, wenn der Wegfall des Hindernisses, hier die Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, noch während des Laufes des Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Bei einer noch laufenden Frist obliegt es der Partei, in erster Linie um eine Fristwahrung besorgt zu sein. Die spätere Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann nur in vorzutragenden Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. |
OLG Naumburg - 02.09.2011 - 1 U 56/11 |
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Die anwaltlich vertretene Partei darf darauf vertrauen, dass Zustellungen von Entscheidungen, welche den Fortbestand oder die Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe betreffen, an ihren Anwalt erfolgen. |
OLG Stuttgart - 19.05.2011 - 8 WF 66/11 |
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Aufhebung der mit einem Ausländer zum Zwecke der Erlangung eines Aufenhaltstitels eingegangenen Scheinehe ist nicht rechtsmissbräuchlich. |
BGH - 30.03.2011 - XII ZB 212/09 |
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Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. |
BGH - 23.03.2011 - XII ZB 51/11 |
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Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. |
BGH - 23.03.2011 - XII ZB 51/11 |
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Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigeren Partei in der Regel mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO. |
BAG - 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 |
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Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozität ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozeßkostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen. |
BGH - 10.02.2011 - IX ZB 145/09 |
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Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat aquiriert und dabei erkennen kann, daß das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken. |
BGH - 15.07.2010 - IX ZR 227/09 |
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Bei der Übermittlung eines Prozeßhilfeantrags durch Telefax muß ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt werden. |
BGH - 29.06.2010 - VI ZA 3/09 |
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Der Klageausschlußfrist des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 12 Abs.3 VVG a.F.) kann keine Verkürzung der Beschwerdefrist im Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren (§ 127 Abs.2 S.3 ZPO) zu Lasten der bedürftigen Partei entnommen werden. |
OLG Stuttgart - 10.06.2010 - 7 U 179/09 |
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Auch im Prozeßkostenhilfe- sowie im Wiedereinsetzungsverfahren muß sich die antragstellende Partei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen (§ 85 Abs.2 ZPO), der ihrem Vorbringen zufolge mit der Prüfung der einschlägigen Rechtsmittelvorschriften schlicht überfordert gewesen sein soll. |
OLG Bamberg - 30.03.2010 - 4 U 138/09 |
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Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. |
BGH - 11.02.2010 - IX ZB 175/07 |
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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozeßkostenhilfeantrags noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluß dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. |
OLG Oldenburg - 27.01.2010 - 8 W 4/10 |
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Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozeßführung nicht enstanden wären. |
LAG München - 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 |
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Wird Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren beantragt, sind nicht die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisverfahrens ausschlaggebend. Daher kann die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage nur verneint werden, wenn offensicht kein Anspruch besteht. |
OLG Stuttgart - 04.12.2009 - 12 W 59/09 |
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Ist für den Prozeßbevollmächtigten offenkundig, daß das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozeßkostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Mißverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen. |
BGH - 17.09.2009 - IX ZR 74/08 |
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Bei der auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung, ob ein Rechtsbehelf die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dürfen die Anforderungen für die Bewilligung mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozeßkostenhilferechts, auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden. |
OVG Saarlouis - 24.08.2009 - 2 D 395/09 |
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Eine prozeßkostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat. |
OLG Celle - 17.07.2009 - 3 U 139/09 |
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Ein mißbräuchlich, in Kenntnis der fehlenden Bedürftigkeit gestellter Prozeßkostenhilfeantrag, führt nicht zu einer Verjährungshemmung. |
OLG Oldenburg - 03.04.2009 - 6 U 149/08 |
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Ein mit dem Rechtsbegriff Berufung überschriebener Schriftsatz stellt eine Berufung des Rechtsmittelführers dar, selbst wenn der damit verbundene Prozeßkostenhilfeantrag dazu keine verbindliche Aussage trifft. |
BGH - 24.03.2009 - VI ZB 89/08 |
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Es entspricht nicht dem Sinn der Prozeßkostenhilfe, durch Berücksichtigung staatlich nicht geförderter Sparleistungen, die Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe als Teil der Sozialhilfe zu ermöglichen, damit gleichzeitig Kapitalvermögen für eine Altersversorgung angesammelt werden kann, die über die Grundversorgung durch die Sozialhilfe und die staatlich geförderte Altersversorgung hinausgeht. |
OLG Celle - 20.01.2009 - 6 W 184/08 |
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Wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 234 Abs.1 ZPO) und die damit verbundene Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. |
BGH - 20.01.2009 - VIII ZA 21/08 |
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Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Pozeßkostenhilfe beantragt, beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§§ 234 Abs.1, 236 Abs.2 ZPO) spätestens mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag. Sie kann aber auch schon früher beginnen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe rechnen konnte. |
BGH - 19.11.2008 - XII ZB 102/08 |
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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, keinen Einfluß. Sie bewirkt, daß die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann. |
OLG Oldenburg - 07.11.2008 - 11 WF 248/08 |
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Im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. |
BGH - 17.09.2008 - IV ZR 343/07 |
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Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beim Landgericht ist insgesamt zu versagen, wenn Erfolgsaussicht nur für einen Teil bejaht wird, der unterhalb des Zuständigkeitswerts des Landgerichts liegt. |
OLG Schleswig - 09.09.2008 - 14 W 54/08 |
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Gibt das Berufungsgericht nach Vorlage der Berufungsbegründung zu erkennen, das es das Rechtsmittel durch Beschluß zurückweisen will (§ 522 Abs.2 ZPO), ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Berufungsbeklagten im Wege der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht notwendig. |
OLG Schleswig - 04.09.2008 - 14 U 73/08 |
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Im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist die Vorwegnahme der Beweiswürdigung in begrenztem Umfang zulässig. |
KG - 04.08.2008 - 22 W 55/08 |
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Gegenüber einer verfristet zugestellten Klage kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, daß er statt Prozeßkostenhilfe zu beantragen, zunächst versucht hat Deckungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung zu bekommen. |
OLG Karlsruhe - 05.06.2008 - 19 U 76/07 |
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Für eine Klage auf Gewährung einer einmaligen Wirtschaftshilfe i.H.v. € 170 für die Beschaffung von zwei BHs in Übergröße ist keine Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch gewährte jährliche Bekleidungspauschale reicht aus, um sich davon einzukleiden. Auch BHs in Übergrößen können zu günstigen Preisen erworben werden, z.B über das Internet. |
LSG Schleswig - 28.05.2008 - L 9 B 111/08 SO PKH |
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Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grundsätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch als unverschuldet gehindert anzusehen, das Rechtmittel wirksam einzulegen. Die gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muß, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Grünen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. |
BGH - 26.05.2008 - II ZB 19/07 |
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Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungsbegründung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit über die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, daß vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde. |
BGH - 06.05.2008 - VI ZB 16/07 |
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Hat das Gericht Prozeßkostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozeßführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. € 50 unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe rechnen dürfen. |
BGH - 29.04.2008 - VIII ZB 67/07 |
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Auch bei einer einverständlichen Scheidung hat der prozeßkostenhilfeberechtigte Antragsgegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. |
OLG Bremen - 24.04.2008 - 4 WF 38/08 |
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Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingegangen ist, kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zurechenbaren Verschulden beruht. |
BGH - 02.04.2008 - XII ZB 131/06 |
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Eine Partei muß in ihrem Prozeßkostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen. |
BGH - 02.04.2008 - XII ZB 184/05 |
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Eine Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, daß auf andere Schriftsätze z.B. solche im Prozeßkostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sind und inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsbegründung gerecht werden. |
BGH - 05.03.2008 - XII ZB 182/04 |
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Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt ist. |
BGH - 28.02.2008 - IX ZB 147/07 |
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Die Jahresfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 Abs.3 ZPO) hat als Höchstfrist absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Spähre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. |
BGH - 20.02.2008 - XII ZB 179/07 |
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Schwierige und bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozeßualen Klärung zugeführt werden können. |
BVerfG - 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 |
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Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen mußte. Dies ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war. |
BGH - 13.02.2008 - XII ZB 151/07 |
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Die Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht dem Gegener den Antrag nicht zur Kenntnis gibt. Beantragt der Antragsteller die Bekanntgabe, muß das Gericht dem Ersuchen jedoch entsprechen. |
BGH - 24.01.2008 - IX ZR 195/06 |
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Auch der Vergütungsanspruch des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB). |
OLG Düsseldorf - 17.01.2008 - II-8 WF 301/07 |
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Die arme Partei hat im Berufungsverfahren als Berufungsbeklagte erst dann einen Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe, wenn feststeht, daß das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluß (§ 522 Abs.2 ZPO) zurückgeweisen wird. |
OLG Celle - 08.10.2007 - 4 U 94/07 |
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Die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel zwar zugelassen ist, aber durch Beschluß zurückzuweisen wäre (§ 522 a ZPO). |
BGH - 27.09.2007 - V ZR 113/07 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei im Falle, daß Prozeßkostenhilfe versagt wird, zunächst eine zusätzliche Überlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit Prozeßkostenhilfe rechnende Partei darüber klar werden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. |
BGH - 19.07.2007 - IX ZB 86/07 |
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Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre Durchführung von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter Vorbehalt der Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor. |
BGH - 18.07.2007 - XII ZB 31/07 |
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Wird dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt, beginnt die Monatsfrist zur Nachholung der Berufungbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsentscheidung. |
BGH - 19.06.2007 - XI ZB 40/06 |
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Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist grundsätzlich nicht zu gewähren, wenn die bereits bei Einlegung der Berufung arme Partei mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt und zugleich den anwaltlich gefertigten Entwurf der Berufungsbegründung einreicht.. |
KG - 02.04.2007 - 20 U 55/06 |
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Wird neben dem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Weiterbeschäftigung unbedingt gestellt, kommt für diesen Antrag die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit in der Regel nicht in Betracht, weil es kostengünstiger gewesen wäre, den Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichen Hilfsantrag ("für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag") zu stellen. |
LAG Hessen - 23.03.2007 - 16 Ta 94/07 |
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Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskotenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. |
BGH - 22.03.2007 - IX ZB 94/06 |
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Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung beigeordnet, sind dessen Terminsreisekosten aus der Staatskasse zu vergüten. |
OLG Celle - 20.03.2007 - 23 W 31/07 |
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Die dem Schuldner für einen Aktivprozeß bewilligte Prozeßkostenhilfe wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht für und gegen den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, ist der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen. Er braucht sich nicht auf die Beiordnung des zuvor dem Schuldner beigeordneten Anwalts verweisen zu lassen. |
OLG Rostock - 01.03.2007 - 3 W 147/06 |
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Die verklagte Insolvenzverwalterin kann nicht Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung erwarten, wenn sie den Prozeß gegen die von ihr verwaltete Masse bei sorgfältiger Insolvenzverwaltung und Beachtung der Vorgaben der InsO hätte vermeiden können. |
OLG Rostock - 26.02.2007 - 3 W 5/07 |
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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. |
BGH - 15.02.2007 - I ZB 73/06 |
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Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen. Der ablehnende Beschluß setzt die Frist nicht mehr in Gang. |
BGH - 31.01.2007 - XII ZB 207/06 |
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Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebetrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozeßkosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfolgen kann. |
BGH - 07.12.2006 - VII ZB 50/06 |
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Eine bedürftige Partei wahrt die Klagefrist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz (StrEG) auch durch einen vollständigen Prozeßkostenhilfeantrag, wenn die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag zugestellt wird. |
BGH - 30.11.2006 - III ZB 22/06 |
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Im Prozeßkostenhilfeverfahren kann in eng begrenztem Rahmen eine Beweisantizipation vorgenommen werden. Voraussetzung ist insofern, dass konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe antragenden, beweisbelasteten Partei ausgeht. |
OLG Köln - 24.11.2006 - 4 W 9/06 |
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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie ausschließlich zugunsten des Anwalts des Antragstellers erfolgen soll. |
OLG Karlsruhe - 22.11.2006 - 19 U 40/06 |
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Im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht erforderlich. |
LSG Bayern - 03.11.2006 - L 15 B 799/06 |
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Wird eine aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Zugewinnausgleichsfolgesache trotz bewilligter Prozeßkostenhilfe nicht weiter betrieben, sondern stattdessen eine isolierte Zugewinnausgleichsklage eingereicht, so ist ein damit verbundener Prozeßkostenhilfeantrag ungeeignet, die Verjährung zu unterbrechen. |
OLG Celle - 24.10.2006 - 10 UF 53/06 |
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Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an die beklagte Partei darf bei deren Unterliegen nicht zu einer anderen Behandlung der klagenden Partei führen, als wenn die beklagte Partei nicht bedürftig wäre. |
AG Hamburg - 29.09.2006 - 46 C 96/04 |
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Im Steuerprozeß wird das Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird. |
BFH - 27.09.2006 - IV S 11/05 |
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Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozeßkosten einzusetzen ist. |
BGH - 21.09.2006 - IX ZB 305/05 |
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Der im Schuldrecht geltende Grundsatz, daß man Geld zu haben hat, gilt nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren als staatlicher Fürsorgeleistung, wenn der Prozeßkostenhilfebeschluß wegen schuldhafter Nichtzahlung der Raten aufgehoben wird. |
LAG Nürnberg - 19.09.2006 - 2 Ta 58/06 |
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In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren ist der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei auch ohne ausdrücklichen Antrag ein Anwalt beizuordnen. |
OLG Naumburg - 13.09.2006 - 8 WF 122/06 |
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Einem Kläger kann im Sozialgerichtsverfahren die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalt versagt werden, wenn er als Mitglied einer Gewerkschaft einen satzungsgemäßen Anspruch auf Gewährung kostenlosen Rechtsschutzes hat. |
LSG Bayern - 13.09.2006 - L 19 B 176/06 R |
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Eine im Prozeßkostenhilfeverfahren gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist keine Ausschlußfrist. |
KG - 06.09.2006 - 16 W 11/06 |
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Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, wenn das Gericht selber im Rahmen der Prozeßkostenhilfeprüfung Beweis erhebt. |
OLG Naumburg - 29.08.2006 - 3 WF 147/06 |
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Gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts in einer Notarkostensache ist das dagegen erhobene Rechtsmittel eine sofortige weitere Beschwerde und nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. |
OLG München - 23.08.2006 - 32 Wx 127/06 |
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Der Antrag eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten. |
OLG Hamm - 15.08.2006 - 27 U 53/06 |
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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach dem Gesetz in Parteiprozessen nur dann vorgesehen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. |
LAG Schleswig-Holstein - 10.08.2006 - 2 Ta 167/06 |
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Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der es dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist im Wohnungseigentumsverfahren (WEG) nur dann statthaft, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen worden ist. |
OLG Celle - 20.07.2006 - 4 W 119/06 |
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Der Lauf der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer Prozeßkostenhilfe beantragt. Wird dem Antrag erst nach Ablauf der Frist stattgegeben, steht dem Rechtsmittelführer eine weitere Frist von einem Monat zur Verfügung, in der die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen ist. |
BGH - 26.06.2006 - III ZA 7/06 |
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Das Prozeßkostenhilfeverfahren darf nicht das Hauptsacheverfahren ersetzen. Eine Verlagerung grundlegender Erörterungen der Streitsache in das Antragsverfahren ist unzulässig. |
BVerfG - 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 |
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Dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, daß noch nicht über die Berufungszurückweisung durch Beschluß entschieden worden sei und deshalb eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei. |
OLG Schleswig - 19.06.2006 - 1 U 124/05 |
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Das teilweise Schwärzen von Kontoauszügen ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich unzulässig. |
OLG Brandenburg - 10.05.2006 - 9 WF 127/06 |
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Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sondern die Monatsfrist nach der Zivilprozeßordnung (ZPO). |
BGH - 12.04.2006 - XII ZB 102/04 |
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Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist. |
BGH - 06.04.2006 - IX ZB 169/05 |
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Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, daß eine der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird. |
BGH - 23.03.2006 - IX ZB 124/05 |
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Wenn der Prozeßvertreter im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung erklärt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Partei werde nachgereicht, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, vor Abschluß des Verfahrens auf das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen hinzuweisen und eine Frist zur Vorlage der Erklärung zu setzen. |
LAG Nürnberg - 13.02.2006 - 6 Ta 266/05 |
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Ergibt die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage im Prozeßkostenhilfeverfahren, daß eine Beweisafnahme in Betracht kommt, so ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in engen Grenzen zulässig. |
OVG Saarlouis - 18.01.2006 - 3 Y 21/05 |
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Ein von einem Rechtsanwalt im Arbeitsgerichtsverfahren gestellter Prozeßkostenhilfeantrag enthält auch ohne ausdrücklichen Antrag das Begehren, den Rechtsanwalt, der den Antrag stellt, als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. |
LAG München - 09.01.2006 - 10 Ta 285/04 |
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Die Beiordnung eines bein Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Kanzleisitz nicht am Ort des Prozeßgerichts hat, kann seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht dahin eingeschränkt werden, daß sie zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts erfolgt. |
OLG Oldenburg - 06.01.2006 - 3 UF 45/05 |
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Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen. |
BGH - 20.12.2005 - VII ZB 94/05 |
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Im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist die Vorwegnahme einer Beweiswürdigung nur in begrenztem Umfang zulässig. |
KG - 08.12.2005 - 22 W 54/05 |
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Wird Prozeßkostenhilfe unter Anordnung von Raten bewilligt, unterliegt die Entscheidung hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung der Aufhebung und Zurückverweisung, wenn eine Begründung fehlt. |
OLG Celle - 02.11.2005 - 3 W 145/05 |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde. |
BGH - 26.10.2005 - XII ZB 125/05 |
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Die Einschränkung, daß ein auswärtiger Rechtsanwalt bei bewilligter Prozeßkostenhilfe nur zu den Kostenbedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet wird, ist nur bei besonderen Umständen möglich. |
OLG Saarbrücken - 05.10.2005 - 2 WF 13/05 |
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Wird im Mahnverfahren die Prozeßkostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache € 600 übersteigt. |
LG Bonn - 22.09.2005 - 6 T 288/05 |
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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageänderung.
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BGH - 22.09.2005 - IX ZB 163/04 |
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Prozeßkostenhilfe kann auch bei schlüssiger Klage und erforderlicher Beweisaufnahme verweigert werden, wenn die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird. |
LG Kaiserslautern - 08.09.2005 - 3 O 577/05 |
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Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen mußte. |
BGH - 31.08.2005 - XII ZB 116/05 |
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Ein innerhalb der Klagefrist des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bei Gericht eingegangenes Prozeßkostenhilfegesuch kann die gesetzlich vorgeschriebene Klagefrist wahren. |
OLG Celle - 01.08.2005 - 8 W 37/05 |
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Wird die Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, kommt trotzdem für die dieselbe Instanz eine Neubewilligung der Hilfe in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. |
BGH - 12.07.2005 - VI ZB 72/03 |
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Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich eine Scheinehe gegen Entgelt geschlossen hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. |
BGH - 22.06.2005 - XII ZB 247/03 |
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Die Berufungsbegründungsfrist ist nach der ZPO-Reform von 2001 auch dann gewahrt, wenn der Berufungskläger zwar keine Fristverlängerung jedoch innerhalb der Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat. |
BGH - 22.06.2005 - XII ZB 34/04 |
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Für ein Verfahren zur Titulierung freiwillig und regelmäßig gezahlten Unterhalts kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. |
OLG Saarbrücken - 19.05.2005 - 9 WF 47/05 |
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Bei einer außerhalb des Scheidungsverfahrens erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen. |
BGH - 11.05.2005 - XII ZB 242/03 |
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Eine vermögenslose juristische Person, die sich in Liquidation befindet, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe. |
OLG Braunschweig - 07.04.2005 - 8 W 16/05 |
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Für das Prozeßkostenprüfungsverfahren ist ausnahmsweise Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens schwierige Rechtsfragen zu klären sind. |
OLG Bamberg - 26.02.2005 - 4 W 1/05 |
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Ein im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter, auswärtiger Rechtsanwalt, der weder ortsansässig noch bei dem Prozeßgericht zugelassen ist, hat grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung seiner Reisekosten. |
OLG Braunschweig - 24.02.2005 - 2 W 283/04 |
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Prozeßkostenhilfe in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich dann nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte in der ersten Instanz den Prozeß nur durch Irreführung des Gerichts gewonnen hat. |
OLG Celle - 18.02.2005 - 16 U 12/05 |
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Wird dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Prozeßkostenhilfe gewährt, darf mit der Einreichung der Klage nicht länger als 14 Tage gewartet werden. |
OLG Köln - 16.02.2005 - 5 U 126/04 |
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Bei einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist Kindergeld bei der Höhe des Einkommens zu berücksichtigen, soweit dieses nicht für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. |
BGH - 26.01.2005 - XII ZB 234/03 |
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Bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung lediglich geprüft werden, ob die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichend erfolgversprechend war. Eine erfahrungswidrig durchgeführte Beweisaufnahme ist ebenso wenig zu berücksichtigen wie der Umstand, daß die Partei die ihr nachteilige Entscheidung der Hauptsache nicht angefochten hat. |
OLG Saarbrücken - 07.01.2005 - 8 W 263/04-39 |
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Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ( BFH) erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann vom Antragsteller innerhalb einer Zweimonatsfrist (§ 116 Abs.3 Satz 1 FGO) nachgereicht werden. |
BFH - 27.10.2004 - VII S 11/04 (PKH) |
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Wird ein angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, kommt ein Anwaltsvertrag dann zustande, wenn der Rechtsanwalt mit Einverständnis des Mandanten tätig wird.
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BGH - 23.09.2004 - IX ZR 137/03 |
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Ein Anwaltsvertrag kommt in einem Prozeßkostenhilfeverfahren (PKH) auch dadurch zustande, wenn ein Anwalt, nach Gewährung der PKH für den Antragsteller, dem Gericht lediglich unter Bezugnahme auf das Verfahren die Verlegung seines Büros mitteilt. |
OLG Karlsruhe - 27.08.2004 - 16 W 1/04 |
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Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde. |
BGH - 08.07.2004 - IX ZB 565/02 |
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In eiem Verkehrshaftpflichtprozeß hat der verklagte Fahrer keinen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren, wenn sein Haftpflichtversicherer bereits einen Anwalt bestellt hat. |
OLG Köln - 02.07.2004 - 8 W 14/04 |
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Falls die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber die Frist zu seiner Begründung versäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen werden, innerhalb von zwei Werktagen einen Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen. |
BGH - 17.06.2004 - IX ZB 208/03 |
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Wird ein Prozeßkostenhilfeantrag mit einer bedingten Kündigungsschutzklage verbunden, entfaltet die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe keine Rückwirkung. |
LAG Nürnberg - 23.10.2003 - 7 Ta 174/03 |
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Fehler des Anwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren, gehen zu Lasten des Mandanten und machen den Anwalt schadensersatzpflichtig. |
OLG Köln - 04.06.2003 - 26 WF 121/03 |
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Mandatierter Rechtsanwalt und sein angestellter Rechtsanwalt haften gesamtschuldnerisch, wenn während des Mandats der angestellte Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet wird. |
OLG Rostock - 19.05.2003 - 3 U 142/03 |
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Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt für eine verklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. |
BGH - 24.10.2002 - VII ZR 4/00 |
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Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht werden. |
BGH - 26.09.2002 - I ZB 20/02 |
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Wenn die fristgemäße Rechtsmitteleinlegung wegen der wirtschaftlichen Situation einer Partei unterbleibt, ist die Fristversäumnis unverschuldet, sofern die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat. |
BGH - 21.02.2002 - IX ZA 10/01 |
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Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist. |
BGH - 12.06.2001 - XI ZR 161/01 |
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Über die eingeschränkte Hemmung der Verjährung durch einen Prozeßkostenhilfeantrag, muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufklären. |
OLG Frankfurt - 29.03.2001 - 1 U 25/00 |
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Für eine nach Ablehnung eines rechtzeitig angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs verspätet eingelegte Berufung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Vordruck zur Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei unvollständig ausgefüllt worden ist. |
BGH - 13.01.1999 - XII ZB 166/98 |
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Wird einem Mandanten einer Anwaltssozietät Prozeßkostenhilfe gewährt, haften in der Regel alle Mitglieder der Sozietät für Fehler des sachbearbeitenden Sozietätsmitglieds. |
OLG Köln - 08.03.1993 - 19 W 5/93 |
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Ein Prozeßkostenhilfemandant muss sich nur das Verschulden des ihm beigeordneten Rechtsanwalts zurechnen lassen und nicht das eines anderen Mitglieds der Sozietät. |
BGH - 07.05.1991 - XII ZB 18/91 |
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Hat ein Mandant aus einem Hausverkauf erhebliche Mittel erhalten und sich davon ein neues Haus im Ausland gekauft, besteht für den Rechtsanwalt keine Veranlassung zu einem Prozeßkostenhilfegesuch zu raten. |
OLG Koblenz - 01.02.1989 - 5 W 825-88 |
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Der Rechtsanwalt darf Geld, das er von seinem Auftraggeber zum Zwecke der Einzahlung der Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen erhalten hat, ohne dessen Einwilligung auch dann nicht zur Tilgung eigener Gebührenforderungen verwenden, wenn er gleichzeitig beauftragt wird, einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellen. |
BGH - 20.12.1988 - IX ZR 88/88 |
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Zahlt der Mandant Honorarvorschüsse ohne Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten, braucht der Rechtsanwalt nicht von sich aus nachzufragen, ob eine Berechtigung zur Prozeßkostenhilfe besteht. |
OLG Köln - 25.11.1985 - 2 W 157/85 |
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