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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Post

Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist. Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag „bei der Post aufgegeben worden“, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein.
BGH - 13.01.2021 - XII ZB 329/20

Der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann regelmäßig nicht anders glaubhaft gemacht werden, als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post, die als letzter Schritt des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung des Absenders zugänglich ist.
BGH - 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
BGH - 17.12.2019 - VI ZB 19/19

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Ver-antwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.
BGH - 16.04.2019 - VI ZB 33/17

Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten.
BGH - 13.12.2017 - XII ZB 356/17

Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen.
BGH - 12.05.2016 - V ZB 135/15

Ein Prozessbevollmächtigter kann bei einem auf bestimmte Gebiete des Dienstleistungsbereichs der Deutschen Post AG beschränkten Poststreik auf die Einhaltung der für den Normalfall geltenden Postlaufzeiten vertrauen, wenn er von der Deutschen Post AG die Auskunft erhält, dass für den geplanten Sendungsverlauf einer Postsendung streikbedingte Beeinträchtigungen nicht bekannt sind und die Postbeförderung von dem Versand- zum Empfangsort normal läuft.
BGH - 18.02.2016 - V ZB 126/15

Ist ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.
BGH - 10.09.2015 - III ZB 56/14

Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft, dessenunzuverlässige und unregelmäßige Leerung ihm vorher bekannt ist. In diesem Fall besteht für den Rechtsanwalt eine Verpflichtung, beim Empfangsgericht hinsichtlich des Eingangs nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet.
OLG Schleswig - 20.10.2014 - 10 UF 105/14

Ein Prozessbevollmächtigter darf wegen der Vielzahl der in einer Großstadt im Regelfall vorhandenen Gerichte und Behörden nicht darauf vertrauen, dass ein Dienstleister wie die Deutsche Post AG einen vollständig, schlüssig, aber fehlerhaft postalisch adressierten Brief einer öffentlichen Einrichtung wie dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach vorausgehender Sonderbehandlung - unmittelbar zustellen wird. Eine hierdurch bedingte Verzögerung im Postlauf kann Postdienstleistern in der Regel nicht zugerechnet werden. Kann die Briefsendung aufgrund fehlender Absenderangaben wegen der dann erforderlichen Absenderermittlung dem Rechtsanwalt nicht zeitnah zurückgesendet werden, gehen dadurch bedingte Zeitverzögerungen (hier: von 15 Tagen) auch bei frühzeitiger Einlieferung der Briefsendung zu seinen Lasten.
VGH München - 23.06.2014 - 14 ZB 12.2323

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden.
BGH - 12.09.2013 - V ZB 187/12

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Prozessbevollmächtigte bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Post versandt werden, sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist. Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Schriftsatz in ein Postausgangsfach eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Stelle gebracht wird, das Postausgangsfach also „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist
BGH - 26.04.2012 - V ZB 45/11

Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht eingeht.
BGH - 24.01.2012 - II ZB 9/11

Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden. Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen.
BGH - 20.12.2011 - VI ZB 28/11

Ein Prozessbevollmächtigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags bei der Deutschen Post AG aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktagausgeliefert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist.
LAG Hamm - 16.12.2011 - 10 Sa 960/11

Ein Prozessbevollmächtigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags bei der Deutschen Post AG aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist. Hat ein Anwalt ein Schriftstück rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben und damit alles Erforderliche zur Wahrung der gesetzlichen Frist veranlasst, wird eine Erkundigungspflicht nach dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht nur ausgelöst, wenn ein eindeutiger Grund besteht, anzunehmen, dass etwas fehlgelaufen ist. Nur wenn ein konkreter Anlass gegeben ist, an dem fristgemäßen Zugang eines Schriftstückes zu zweifeln, wie dies etwa bei einem Poststreik der Fall sein kann, kann ein Anwalt gehalten sein, bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang des fristgebunden Schriftsatzes zu fragen.
LAG Hamm - 16.12.2011 - 10 Sa 960/11

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte einen postfertig zu machenden Schriftsatz in die korrekte Versandtasche einlegt.
BGH - 20.07.2011 - XII ZB 139/11

Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.
BGH - 16.06.2011 - III ZR 342/09

Die Ungewissheit über die tatsächlich benötigte Postlaufzeit, die auch auf dem frühen Dienstschluss eines Gerichtes an einem Freitag bereits um 12.00 Uhr beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Absenders einer Rechtsmittelschrift. Ist diese als „Einschreiben“ aufgegeben worden und beruht ihr verspäteter Zugang darauf, dass das Postunternehmen am letzten Tage der Frist wegen des frühen Dienstschlusses keine den Eingang bestätigende Unterschrift mehr erlangen konnte, so hat der Absender diese Verzögerung nicht verschuldet. Ein Verschulden liegt auch nicht darin, dass er nicht die Versendungsform „Einwurf-Einschreiben“ gewählt hatte.
OLG Oldenburg - 13.04.2011 - 1 Ws 172/11

Eine fristwahrende Maßnahme darf im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und das Postausgangsfach "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Das Postausgangsfach ist nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten, wenn eine Mitarbeiterin die in dem Postausgangsfach gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einsortieren muss.
BGH - 12.04.2011 - VI ZB 6/10

Der Rechtmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.
BGH - 21.10.2010 - IX ZB 73/10

Der Verlust von Briefsendungen im Bereich der Deutschen Post AG ist heutzutage weder unvorhersehbar noch ungewöhnlich und daher im Allgemeinen kein Fall höherer Gewalt. Es ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt der gelben Post hinsichtlich der Zuverlässigkeit einen ansonsten nur Behörden entgegengebrachten Vertrauensvorschuß zuzubilligen.
VG Saarlouis - 31.03.2010 - 11 K 700/08

Die Erledigung fristgebundener Sachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Eine bloße Prüfung, ob der in der Anwaltskanzlei für die Gerichtspost bestimmte Ausgangskorb leer ist, reicht für eine wirksame Ausgangskontrolle nicht aus.
BGH - 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
BGH - 09.02.2010 - XI ZB 34/09

Auch ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien erfüllt die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung (§ 180 Satz 1 ZPO), wenn er durch die entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, wenn dieser typischerweise seine Post über den Gemeinschaftsbriefkasten erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist.
OLG Frankfurt - 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

Die Adressierung des Schreibens der Revisionseinlegung in einer Strafsache mit einer existierenden, aber falschen Postleitzahl, wodurch das Schreiben zunächst an die Poststelle eines anderen Ortes geht und erst verspätet beim Adressaten eintrifft, ist dem Revisionsführer zuzurechnen. Die Fristversäumnis ist von ihm verschuldet.
OLG Stuttgart - 26.10.2009 - 6 Ss 1248/09

Bei der Übersendung eines Rechtsmittelschriftsatzes mit der Post darf der Rechtsmittelführer nur innerhalb des Ortsbestellverkehrs auf dessen Zugang bereits am darauf folgenden Werktag vertrauen. Bei Briefsendungen außerhalb des Ortsbestellverkehrs muß er mit einer Postlaufzeit von zwei Werktagen rechnen ; dies gilt auch für sogenannte Einwurfeinschreiben.
OLG Stuttgart - 03.08.2009 - 1 Ss 1215/09

Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.
BGH - 20.05.2009 - IV ZB 2/08

Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Eine verläßliche Ausgangskontrolle setzt zugleich voraus, daß die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort, und nicht etwa erst am folgenden Tag, gestrichen wird.
BGH - 22.04.2009 - XII ZB 167/08

Mit einer Einschreibesendung ist regelmäßig keine längere Postlaufzeit verbunden, sodaß ein Rechtsmittel, daß per Einwurfeinschreiben versandt wird, auch am folgenden Werktag bei Gericht eingehen muß.
OLG Hamm - 17.02.2009 - 3 Ws 37, 38/09

Bedient sich ein Vermieter zur Beförderung einer Betriebskostenabrechnung (§ 556 Abs.3 BGB) der Post, wird diese insoweit als Erüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post (§ 278 Satz 1 BGB) auch dann zu vertreten, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.
BGH - 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

Ohne besonderen Anlaß darf der Einlieferer eines Briefes auch bei einem Warnstreik der Post davon ausgehen, daß die üblichen Postlaufzeiten eingehalten werden.
OLG Nürnberg - 19.05.2008 - 13 U 758/08

Eine Prozeßpartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes darauf vertrauen, daß werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert werden.
BGH - 23.01.2008 - XII ZB 155/07

Ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag legt den rechtzeitigen Versand eines Schriftstücks dar, wenn vorgetragen wird, welche Person zu welcher Zeit, in welcher Weise es zur Post gab.
FG Sachsen-Anhalt - 29.08.2007 - 2 K 1013/03

Eine Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft, wenn sie sich auch vor oder an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen.
BGH - 19.07.2007 - I ZB 100/06

Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post AG für den Normalfall festgelegt werden.
BGH - 18.07.2007 - XII ZB 32/07

Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind.
BGH - 26.03.2007 - II ZB 14/06

Ein Gemeinschaftsbriefkasten in Form eines unbeschrifteten Schlitzes in der Hauswand eines Mehrfamilienhauses ermöglicht keine wirksame Zustellung im Sinne des Gesetzes.
OLG Bremen - 28.02.2007 - 1 U 64/06 b

Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens, das der Arbeitgeber dort einwerfen läßt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen.
LAG Köln - 04.12.2006 - 14 Sa 873/06

Die persönliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung fristgebundener Rechtsmittelschriftsätze erstreckt sich auch darauf, ob sie an das richtige Gericht adressiert sind. Die Delegierung der Überprüfung an sein geschultes Büropersonal oder durch ein Computerprogramm entlastet den Rechtsanwalt nicht.
VGH Hessen - 27.07.2006 - 6 TG 1526/06

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht ein Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage halten.
BGH - 29.06.2006 - IX ZR 176/04

Im Rahmen der Briefbeförderung, sowie bei Einschreibebriefen und briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen erforderlich.
BGH - 14.06.2006 - I ZR 136/03

Die Verwendung einer falschen Postleitzahl bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht geht zu Lasten des versendenden Rechtsanwalts, wenn es dadurch zu einer verlängerten Postlaufzeit und einer Fristversäumnis kommt.
BGH - 18.01.2006 - XII ZB 224/04

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt eine Frist bis zum letzten Tag ausnutzen und darauf vertrauen, daß die mit der Beförderung betraute Post die von ihr festgelegten Postlaufzeiten einhält.
BGH - 18.01.2006 - XII ZB 224/04

Ein Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er einen falsch adressierten Schriftsatz unkorrigiert unterschreibt und darauf vertraut, seine Angestellte werde auf einen mündlichen Hinweis hin den richtigen Adressaten einsetzen.
VGH München - 29.12.2005 - 24 CS 05.3072

Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung ist es nicht erforderlich, daß der Zusteller in der Urkunde angibt, in welchen Briefkasten oder sonstige Empfangseinrichtung er das Schriftstück eingelegt hat.
BGH - 10.11.2005 - III ZR 104/05

Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird.
BFH - 09.11.2005 - I R 111/04

Der Beweiswert einer Postzustellungsurkunde, in der der Postzusteller vermerkt hat, eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt zu haben, kann nicht allein durch den Hinweis des Adressaten erschüttert werden, daß sich durch den ständigen Wechsel von Postzustellern Mängel in der Briefzustellung häufen würden.
FG Saarbrücken - 24.05.2005 - 1 K 73/05

Den Notar hat nicht die Amtspflicht die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde (Titel) per Einschreiben zu versenden.
OLG Düsseldorf - 03.05.2005 - I-10 W 23/05

Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist keine öffentliche Urkunde im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und genügt deshalb nicht als Zustellnachweis.
OLG Koblenz - 27.01.2005 - 11 WF 1013/04

Das auf einem Empfangsbekenntnis angegebene Datum ist als unrichtig zu bewerten, wenn bei gleichzeitiger Aufgabe zur Post ein Parteivertreter ohne Hinweis auf eine etwaige Postverzögerung und ohne Angaben zum Zeitpunkt des Eingangs der Entscheidung in dem Büro ein Datum angibt, das um mehr als drei Wochen von dem Empfangsdatum des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten abweicht und sich der Anwalt weiterer Mitwirkung an der Feststellung des Zustellungsdatums entzieht und nicht auf Fragen des Gerichts antwortet.
LAG Nürnberg - 08.12.2004 - 2 Ta 185/04

Mit dem - fristgerechten - Einwurf der in dem Sammelbriefumschlag befindlichen Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des Amts- und Landgerichts wurde zumindest Mitgewahrsam des Berufungsgerichts an dem Briefumschlag nebst Inhalt begründet.
BGH - 21.06.2004 - II ZB 18/03

Eine Partei darf darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden.
BGH - 13.05.2004 - V ZB 62/03

Ein durch Boten nach ortsüblicher, jedoch noch zu allgemein üblicher Postzustellzeit in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben geht diesem noch am selben Tag zu.
LAG Nürnberg - 05.01.2004 - 9 Ta 162/03

Beruft sich eine Partei auf den Verlust der schriftsätzlichen Kündigungsschutzklage bei der Postbeförderung, so erfordert der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Darlegung, daß die Klageschrift bereits der Post übergeben worden sei und die lückenlose Darstellung des Absendevorgangs.
LAG Nürnberg - 02.06.2003 - 5 Ta 78/03

Ein Rechtsanwalt darf bei der Aufgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes bei der Post darauf vertrauen, daß die festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden.
BGH - 28.01.2003 - X ZB 7/02

Zieht ein Mandant um und ändert sich seine Adresse, hat er dafür zu sorgen, dass er für seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar bleibt.
BGH - 05.11.2002 - VI ZB 54/01

Der Rechtsanwalt haftet nicht dafür, wenn Post den Mandanten nicht erreicht.
LG Berlin - 23.11.2001 - 8 O 41/01

Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen ist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer "Poststelle" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden.
BGH - 11.01.2001 - III ZR 148/00

Ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Versäumnisurteil kann dem im Ausland wohnenden Beklagten durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.
BGH - 10.11.1998 - VI ZR 243/97

Fristwahrende Maßnahmen dürfen vor ihrer Durchführung im Kalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn sie eingeleitet sind und allgemein dafür Sorge getragen ist, daß dieser einleitende Vorgang zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führt. Mit dem Einlegen fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Einreichung nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zu dem Adressaten verbracht wird.
BGH - 09.09.1997 - IX ZB 80/97

Wählt ein Bürger in einer Situation, in der er bereits im Zeitpunkt des Einwurfs seiner Sendung in den Briefkasten aufgrund besonderer Umstände (hier: Poststreik) nicht auf die Einhaltung der gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen durfte, für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, so ist es von Verfassungs wegen jedenfalls dann, wenn sichere Übermittlungswege (Gerichtsbriefkasten, Telefax) vorhanden und zumutbar sind, nicht zu beanstanden, daß die Gerichte dieses Verhalten als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden werten.
BVerfG - 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Auszubildende im zweiten Lehrjahr einen Berufungsschriftsatz versehentlich in einen nicht an das Berufungsgericht bestimmten Briefumschlag einlegt, so daß die Berufung nicht fristgerecht eingeht.
BGH - 14.07.1994 - VII ZB 7/94

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Berufungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn vorhersehbar war, daß es wegen einer streikbedingten Verzögerung der Postzustellung zu einer Verspätung des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht kommen würde und sich der Rechtsmittelführer zur Wahrung der Berufungsfrist nicht seines Telefaxgeräts bedient hat.
LSG Rheinland-Pfalz - 29.01.1993 - L 6 I 90/92

Die Berufungsfrist wird dann nicht ohne Verschulden versäumt, wenn die Berufungsschrift mehr als eine Woche vor Ablauf der Monatsfrist zur Post gegeben wird, zu dieser Zeit die Briefbeförderung durch Streikmaßnahmen erheblich gestört ist und der Prozeßbevollmächtigte der Partei sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf vergewissert, daß der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist.
BGH - 25.01.1993 - II ZB 18/92

Hat ein Anwalt zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift zur Post gegeben, wobei er bei einer üblichen Postlaufzeit von einem Tag mit einem rechtzeitigen Eingang beim Berufungsgericht rechnen konnte, und beginnt am Absendetag ein Poststreik, mußten die Störungen des Postbetriebes dem Anwalt jedenfalls am nächstfolgenden Montag bekanntgewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sich veranlaßt sehen müssen, bei dem Berufungsgericht anzufragen, ob die Berufungsschrift rechtzeitig eingegangen war.
BGH - 09.12.1992 - VIII ZB 30/92

Ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelschrift zu einem Zeitpunkt (ein Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) zum Postversand gibt, obwohl zu diesem Zeitpunkt durch Mitteilungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen bekannt war, daß Streikmaßnahmen im Postzustellungsdienst zu Verzögerungen bei der Zustellung führen können, verletzt seine Sorgfaltspflicht im Rahmen des § 60 Abs 1 VwGO, wenn er die Rechtsmittelschrift nicht vorab mit dem ihm zur Verfügung stehenden Telefax-Gerät dem Gericht übermittelt.
VGH Hessen - 17.07.1992 - 9 TP 930/92

Ein Rechtsanwalt hat in einem Arbeitsrechtsmandat die Zustellung eines Kündigungsschreiben durch den Gerichtsvollzieher zu veranlassen, wenn befürchtet werden muss, dass der Arbeitnehmer den Zugang normaler Post vereitelt.
OLG Nürnberg - 15.11.1990 - 8 U 387/90

Zu der dem Rechtsanwalt obliegenden Organisationen gehört es, für eine Endkontrolle Sorge zu tragen, die sicherstellt, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden.
BGH - 18.12.1980 - VI ZB 23/80

Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost gehen nicht zu Lasten des Einlieferers.
BVerfG - 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

Ist die Berufungsfrist deshalb versäumt, weil der (eingeschriebene) Brief der Partei mit dem Berufungsauftrag seinen Rechtsanwalt infolge unabwendbaren Zufalls nicht erreicht hat, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu laufen, nachdem die Partei den Rechtsanwalt von der Absendung des Briefes unter Vorlage einer Ablichtung des Posteinlieferungsscheins benachrichtigt hat. Der Fristbeginn wird durch Nachforschungen bei der Post über den Verbleib des Einschreibebriefs grundsätzlich nicht hinausgeschoben.
BGH - 19.03.1974 - VI ZB 1/74

Bei der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Post an einen anderen Ort als den Kanzleisitz zwei Tage vor Fristablauf, hat ein Rechtsanwalt darauf zu achten, daß der Brief rechtzeitig und tatsächlich versandt wird.
BGH - 21.09.1971 - VI ZR 139/71


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