|
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung eines Finanzgerichts zur Kenntnis zu nehmen, die einen Steuertatbestand wegen Europarechtswidrigkeit nicht anwendet, wenn diese Frage bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht diskutiert worden war. Soweit eine Verpflichtung besteht, eine obergerichtliche Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, ist dem Steuerberater grundsätzlich eine längere Karenzzeit zuzubilligen, als im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung. |
OLG Stuttgart - 15.12.2009 - 12 U 110/09 |
|
|
Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den Bundesfinanzhof (BFH) elektronisch übermittelt werden, ohne daß die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist. |
BFH - 30.03.2009 - II B 168/08 |
|
|
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht vertretungsberechtigt. |
BFH - 24.11.2008 - VII B 149/08 |
|
|
2004 mußte eine elektronische Klagrücknahme beim Finanzgericht nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die Klagrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. |
BFH - 26.10.2006 - V R 40/05 |
|
|
Im Steuerprozeß wird das Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird. |
BFH - 27.09.2006 - IV S 11/05 |
|
|
Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid ist für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. |
BGH - 27.07.2006 - IX ZB 141/05 |
|
|
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozeß seit dem ersten Januar 2005 nicht mehr statthaft. |
BFH - 30.11.2005 - VIII B 181/05 |
|
|
An die Feststellungen des Finanzgerichts zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden. |
BFH - 03.08.2005 - I R 85/03 |
|
|
Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das Finanzgericht zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist. |
BFH - 17.05.2005 - VII R 76/04 |
|
|
Ein Steuerberater hat sich bei seiner Beratung an der aktuellen höchstrichterlichen Finanzgerichtsrechtsprechung zu orientieren. |
OLG Düsseldorf - 20.01.2004 - 23 U 28/03 |
|
|
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater wird durch die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht nicht unterbrochen. |
OLG Koblenz - 25.08.2003 - 13 U 931/01 |
|
Siehe auch: Steuerberaterhaftung |