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Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig. |
BGH - 15.01.2019 - II ZB 12/17 |
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Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest
soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind |
BGH - 28.01.2016 - III ZB 88/15 |
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Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. |
BGH - 28.10.2015 - IV ZR 526/14 |
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Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst. |
BGH - 28.10.2015 - IV ZR 405/14 |
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Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind. |
BGH - 15.10.2015 - III ZR 170/14 |
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Ein Güteantrag führt zur verjährungshemmenden Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn zum einen die in der einschlägigen Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien gewahrt sind und zum anderen der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend individualisiert ist. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds bedarf es zur hinreichenden Bezeichnung des Anspruchs zumindest der Angabe des Datum der Beteiligung(en) und/ oder der Größenordnung der Beteiligungssumme, wenn der Kläger nicht nur eine, sondern noch zwei weitere Beteiligungen an demselben Fonds gezeichnet hat.
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KG - 08.01.2015 - 8 U 141/13 |
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Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zuzurechnen. |
BGH - 22.09.2009 - XI ZR 230/08 |
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Eine ohne das gesetzlich vorgeschriebene Güteverfahren erhobene Klage ist unzulässig. |
BGH - 23.11.2004 - VI ZR 336/03 |
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