Inkassobüro
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Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung. |
BGH - 25.09.2014 - IX ZR 25/14 |
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Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden.
Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. Sie muss nicht abwarten, ob die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen oder eine Ausnahmegenehmigung doch noch erteilt wird. |
BFH - 28.01.2014 - VII R 26/10 |
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Die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag, stellt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. |
BGH - 05.11.2004 - BLw 11/04 |
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Weder der Schutz der Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigen es, Inkassobüros Rechtsäüßerungen gegenüber ihren Kunden zu verbieten. |
BVerfG - 14.08.2004 - 1 BvR 725/03 |
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