Versicherungsmakler
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Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, ist für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet. |
BGH - 10.03.2016 - I ZR 147/14 |
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Zu den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gehört, einem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile einer Kündigung eines bestehenden steuerbegünstigsten Kapitallversicherungsvertrages eingehend vor Augen zu führen. |
OLG Saarbrücken - 04.05.2011 - 5 U 502/10 |
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Ein technischer Versicherungsmakler im Bereich des Verkehrshaftungsgeschäfts bedarf einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), soweit er nur für Versicherungsnehmer und nicht zugleich auch für den Versicherer Regreßansprüche gegen Dritte außergerichtlich geltend macht und dies ausschließlich im versicherungsfreien Bereich erfolgt. |
OLG Hamburg - 22.11.2007 - 3 U 13/06 |
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Die gleichzeitige Ausübung der Berufe als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt gefährdet die Interessen der Rechtspflege und kann das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen. |
AGH Rheinland-Pfalz - 04.09.2003 - 2 AGH 7/03 |
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Siehe auch: Makler |