Ladungsfähige Anschrift
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Ist nach Lage der Akten der allgemeine Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt und besteht kein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand, so hat das angerufene Gericht dem Kläger aufzugeben, eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Schlägt dies fehl, so ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über die - unzulässige - Klage berufen. |
OLG Naumburg - 25.10.2006 - 1 AR 35/06 |
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Wird im Anwaltsprozess im Laufe der Zeit die Anschrift einer Partei unrichtig und bringt der Anwalt keine neue ladungsfähige Anschrift der Partei bei, darf die Klage allein aus diesem Grund nicht als unzulässig abgewiesen werden. |
BGH - 17.03.2004 - VIII ZR 107/02 |
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Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift der beklagten Partei spricht noch nicht gegen die Erfolgsaussicht eines bei einem Rechtsschutzversicherer zur Deckung eingereichten Klageentwurfs. |
LG Görlitz - 17.06.2003 - 2 T 37/03 |
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