Auflassungsvormerkung
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Um einen gutgläubigen Erwerb von vertragswidrigen Zwischenrechten auszuschließen, muss ein Notar, der mit der Eigentumsumschreibung zugleich die Löschung der für den Grundstückskäufer eingetragenen Auflassungsvormerkung beantragt, sich entweder davon überzeugen, dass keine abredewidrigen Zwischenrechte eingetragen oder beantragt sind, oder die Löschungsbewilligung und den Löschungsantrag unter dem Vorbehalt erklären, dass keine Zwischenanträge eingegangen sind, denen die durch die Vormerkung Geschützten nicht zugestimmt haben. |
BGH - 29.11.1990 - IX ZR 108/90 |
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Siehe auch: Notarhaftung |