Testat
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Erfüllt der Steuerberater auftragsgemäß lediglich einen eingeschränkten Prüfungsauftrag, ist seine Haftung gegenüber Dritten auf den Inhalt der eingeschränkten Testate beschränkt. |
OLG Bremen - 09.12.1997 - 3 U 5/97 |
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Die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten reicht nur so weit, wie er nach dem Wortlaut seines Testats die Verantwortung für die Richtigkeit einer testierten Aufstellung übernommen hat. |
BGH - 18.10.1988 - IX ZR 12/88 |
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Siehe auch: Steuerberaterhaftung |