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Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, das Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Bei Rechtsmittelbegründungsfristen ist deshalb außer dem Datum des Fristablaufs grundsätzlich noch eine etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. |
BGH - 20.09.2022 - VI ZB 17/22 |
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Ein Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers. |
BGH - 13.07.2022 - VII ZB 29/21 |
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Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. |
BGH - 29.06.2022 - XII ZB 9/22 |
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Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den
Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu überprüfen. |
BGH - 29.06.2022 - XII ZB 9/22 |
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Die Erhebung einer Anhörungssrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft. |
BGH - 14.06.2022 - VI ZB 26/21 |
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Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist. |
BGH - 27.05.2021 - III ZB 64/20 |
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Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür ge-troffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des
Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre. |
BGH - 28.01.2021 - III ZB 86/19 |
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Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. |
BGH - 20.04.2020 - VI ZB 49/19 |
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Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich. Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Datei- namens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war. |
BGH - 17.03.2020 - VI ZB 99/19 |
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Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete
Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und
kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine
mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist. |
BGH - 11.03.2020 - XII ZB 446/19 |
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Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht. |
BFH - 13.02.2020 - VI R 37/17 |
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Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert. |
BGH - 28.01.2020 - VIII ZB 39/19 |
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Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird. |
BFH - 19.12.2019 - IV R 53/16 |
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Ist im Falle einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung. |
BGH - 18.12.2019 - VIII ZR 332/18 |
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Ist eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre. |
BGH - 29.10.2019 - VI ZB 31/19 |
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Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. |
BGH - 12.09.2019 - IX ZB 13/19 |
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Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts zur Fristwahrung das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. |
LG Krefeld - 10.09.2019 - 2 S 14/19 |
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Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbstständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalles auch ein erst elf Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Sinne von § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein. |
OLG Frankfurt - 21.08.2019 - 13 W 40/19 |
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Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der
temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen. |
BGH - 20.08.2019 - VIII ZB 19/18 |
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Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.
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BGH - 20.08.2019 - X ZB 13/18 |
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Mit der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittelschrift, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften genügt, wird die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt. |
OLG Karlsruhe - 19.08.2019 - 2 Rb 8 Ss 386/19 |
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Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln. |
OVG Saarland - 16.08.2019 - 2 B 250/19 |
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Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln. |
OVG Saarland - 16.08.2019 - 2 B 250/19 |
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Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln. |
OVG Saarland - 16.08.2019 - 2 B 250/19 |
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Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
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BGH - 08.08.2019 - VII ZB 35/17 |
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Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er
unvorhergesehen ausfällt. Dabei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen. |
BGH - 31.07.2019 - XII ZB 36/19 |
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Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche
Prozessbevollmächtigte. |
BAG - 03.07.2019 - 8 AZN 233/19 |
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Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt al-erdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.
Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. |
BGH - 16.04.2019 - VI ZB 44/18 |
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Wird die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags versäumt, weil ein von den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers beauftragter, bisher zuverlässiger Kurierdienst den Begründungsschriftsatz nicht auftragsgemäß dem Gericht überbringt, kommt eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung in Betracht. |
OVG Lüneburg - 01.03.2019 - 7 LA 94/18 |
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Ein Antrag auf Fristverlängerung unterliegt gemäß § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang. |
BGH - 19.12.2018 - XII ZB 53/18 |
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Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus. |
BGH - 20.11.2018 - VI ZB 32/17 |
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Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen
Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.
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BGH - 23.10.2018 - III ZB 54/18 |
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Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird; unter dieser Voraussetzung kann er, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist. Ist eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre. |
BGH - 13.09.2018 - V ZB 227/17 |
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Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen.
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BGH - 04.09.2018 - VIII ZB 70/17 |
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Eine konkrete Einzelanweisung muss, wenn eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen
Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass unter allen Umständen zuerst die Frist im Fristenkalender eingetragen werden muss, bevor ein
entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen oder die Frist auf sonstige Weise in der Akte notiert werden kann. |
BGH - 12.06.2018 - II ZB 23/17 |
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Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf, ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die Ausschöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist glaubhaft zu machen. Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf. |
BGH - 08.05.2018 - VI ZB 5/17 |
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Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich
innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde. |
BGH - 20.02.2018 - VI ZB 47/17 |
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Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 ZPO müssen alle für seine Zulässigkeit und Begründetheit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen angeführt werden. Daher müssen insbesondere die für die Wahrung der Frist des § 234 ZPO erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses gemacht werden, sofern diese Frist nicht nach Aktenlage offensichtlich gewahrt ist. Außerdem müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden. |
BGH - 15.02.2018 - I ZB 51/17 |
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Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt. |
BGH - 06.02.2018 - II ZB 14/17 |
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Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen. |
BGH - 31.01.2018 - XII ZB 565/16 |
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Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. |
BGH - 24.01.2018 - XII ZB 534/17 |
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Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses zu laufen beginnen soll. |
BGH - 16.01.2018 - VIII ZB 61/17 |
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Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde. |
BGH - 11.01.2018 - III ZB 82/17 |
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Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen. |
BGH - 20.12.2017 - XII ZB 213/17 |
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Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf. |
BGH - 19.09.2017 - VI ZB 40/16 |
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Ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht ist nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten. |
BGH - 19.09.2017 - VI ZB 37/16 |
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Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen. |
BGH - 29.08.2017 - VI ZB 49/16 |
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Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es einer Bürokraft erlaubt ist, bereits in den elektronischen Fristenkalender eingetragene Fristen nachträglich ohne eine entsprechende Anordnung des Rechtsanwalts abzuändern, deutet dieser Sachverhalt auf einen Organisationsmangel im Anwaltsbüro hin. Die mündlich und mehrere Tage vor Fristablauf erteilte Anweisung des Rechtsanwalts an seine Bürokraft, ihm eine Verfahrensakte am Tag des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist gemeinsam mit der Akte eines Parallelverfahrens, in dem die Frist zwei Tage später abläuft, vorzulegen, um beide Schriftsätze "in einem Abwasch" zu erledigen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung, die geeignet ist, die Fristwahrung sicherzustellen. |
OVG Lüneburg - 02.08.2017 - 11 LA 142/17 |
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Liegen Anhaltspunkte dafür, dass es einer Bürokraft erlaubt ist, bereits in den elektronischen Fristenkalender eingetragene Fristen nachträglich ohne eine entsprechende Anordnung des Rechtsanwalts abzuändern, deutet dieser Sachverhalt auf einen Organisationsmangel im Anwaltsbüro hin. |
OVG Lüneburg - 02.08.2017 - 11 LA 142/17 |
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Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln. |
BGH - 27.06.2017 - II ZB 22/16 |
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Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam. |
BGH - 01.06.2017 - V ZB 106/16 |
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Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er ei-nen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde.
Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledi-gung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsäch-lich abgesandt worden sind |
BGH - 30.05.2017 - VI ZB 54/16 |
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Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Hierfür muss der Anwalt zunächst seine Tätigkeit für die Partei so einrichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist. |
BGH - 09.05.2017 - VIII ZB 5/16 |
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Der Eingangsstempel auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür, dass der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch einen im Wege des Freibeweises zu erbringenden Gegenbeweis entkräftet werden. Danach können auch
eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel ausreichen, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln. Da der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung jedoch lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, reicht sie zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht aus. Dann muss auf die Vernehmung der Beweispersonen, etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals, als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden.
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BGH - 26.04.2017 - XII ZB 33/17 |
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Den Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat. |
BGH - 25.04.2017 - VI ZB 45/16 |
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Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift. |
BGH - 06.04.2017 - III ZR 368/16 |
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Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf. |
BGH - 29.03.2017 - XII ZB 567/16 |
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Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war. |
BGH - 29.03.2017 - XII ZB 576/16 |
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Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf |
BGH - 29.03.2017 - XII ZB 567/16 |
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Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des
Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden. |
BGH - 26.01.2017 - I ZB 43/16 |
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Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang einer Beschwerdebegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren zweifelsfrei möglich ist. |
BGH - 25.01.2017 - XII ZB 567/15 |
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Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt. |
BGH - 24.01.2017 - VI ZB 30/16 |
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Die Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Rechtsmittelführer nach Versäumung der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungsfrist eröffnet nicht die Möglichkeit einer Sachentscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits. |
OVG Lüneburg - 03.01.2017 - 12 ME 183/17 |
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Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist. |
BGH - 05.10.2016 - VII ZB 45/14 |
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Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer
Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist.
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BGH - 05.10.2016 - VII ZB 45/14 |
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Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht. |
BGH - 10.08.2016 - VII ZB 17/16 |
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Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. |
BGH - 27.07.2016 - XII ZB 203/15 |
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Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde. |
BGH - 26.07.2016 - VI ZB 58/14 |
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist unwirksam. |
BGH - 19.07.2016 - II ZB 3/16 |
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Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist. |
OLG Koblenz - 27.06.2016 - 10 U 1263/15 |
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Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist. Haben die Kanzlei des Rechtsanwalts und das Gericht, bei dem eine Frist zu wahren ist, ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern, so ist der Fristablauf bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung ein Rechtsanwalt Angestellten
übertragen dürfte; er hat in diesem Fall vielmehr die Frist selbst zu berechnen oder die Fristberechnung seiner Angestellten zu überprüfen. |
OLG Koblenz - 27.06.2016 - 10 U 1263/15 |
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Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. |
BGH - 20.04.2016 - XII ZB 390/15 |
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Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind.
Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät. |
BGH - 12.04.2016 - VI ZB 7/15 |
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Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. |
BGH - 24.03.2016 - IX ZB 67-14 |
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Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht. |
BGH - 25.02.2016 - III ZB 42/15 |
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Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden. |
BGH - 23.02.2016 - II ZB 9/15 |
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Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt. |
BGH - 11.02.2016 - I ZB 87/14 |
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Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten wurde. |
BGH - 21.01.2016 - IX ZA 24/15 |
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Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. |
BFH - 20.01.2016 - VI R 14/15 |
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Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte. |
BGH - 02.12.2015 - XII ZB 211/12 |
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Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.
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BGH - 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15 |
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Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist, ist nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere Frist zu notieren, um die Bearbeitung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzustellen. |
BGH - 06.05.2015 - VII ZB 60/14 |
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Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang. |
BGH - 11.03.2015 - XII ZB 571/13 |
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Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt. |
BGH - 22.05.2014 - I ZR 70/14 |
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Überlässt ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind. |
BGH - 12.11.2013 - II ZB 17/12 |
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Hat das Gericht den Parteien eine Frist zur Mitteilung ihres Einverständnisses mit einem Vergleichsvorschlag gesetzt, so schließt dies nicht aus, dass eine Partei erst innerhalb einer ihr eingeräumten Nachfrist ihr Einverständnis erklärt, wenn die andere Partei ihre innerhalb der ursprünglichen Frist erklärte Annahme nicht ihrerseits mit einer Annahmefrist nach § 148 BGB verbunden hat. |
LAG Berlin - 10.05.2013 - 6 Sa 19/13 |
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Auch am 31. Dezember kann ein (Einspruchs-)Bescheid wirksam bekannt gegeben werden. Ob an diesem Tag ein Rechtsanwalts- oder Steuerberaterbüro geschlossen ist oder nicht, ist unerheblich. |
FG Niedersachsen - 15.04.2013 - 2 K 25/13 |
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Ein per Telefax übersandter Schriftsatz ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen, wenn vor Ablauf des letzten Tages der Frist die gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert waren |
BAG - 13.12.2012 - 6 AZR 303/12 |
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Zwar dürfen die Beteiligten gesetzliche Fristen grundsätzlich bis zur letzten Minute ausschöpfen. Allerdings hat ein Prozessbevollmächtigter, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels in dieser Weise in Anspruch nimmt, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten. Will der Prozessbevollmächtigte den Begründungsschriftsatz erst kurz vor Ablauf der Frist per Telefax übermitteln, muss er besonders darauf achten, dass bei der Übertragung keine Fehler passieren. Zum Schutz des Mandanten muss er hierbei den sichersten Weg wählen. |
BFH - 15.11.2012 - XI B 70/12 |
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Der bloße Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen reicht nicht aus, um die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun. |
BGH - 26.07.2012 - III ZB 57/11 |
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Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann. |
BGH - 26.06.2012 - VI ZB 12/12 |
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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. |
BGH - 13.06.2012 - XII ZB 592/11 |
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Wird in einer Familienstreitsache die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Beschwerdegericht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. |
BGH - 23.05.2012 - XII ZB 375/11 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Prozessbevollmächtigte bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Post versandt werden, sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist. Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Schriftsatz in ein Postausgangsfach eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Stelle gebracht wird, das Postausgangsfach also „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist |
BGH - 26.04.2012 - V ZB 45/11 |
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Die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. |
BGH - 19.04.2012 - IX ZB 303/11 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Anwalt zudem auf die Befolgung einer Einzelweisung durch eine bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte vertrauen, wenn es um solche einfachen Angelegenheiten wie den Einwurf einer Postsendung in einen Gerichtsbriefkasten geht. Mit einem solchen Botengang dürfen sogar hinreichend erprobte und zuverlässige, aber in Bezug auf das Fristenwesen nicht besonders qualifizierte Kräfte betraut werden. |
BGH - 28.03.2012 - IV ZB 5/12 |
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Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen. |
BGH - 27.03.2012 - II ZB 3/11 |
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Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. |
BGH - 27.03.2012 - II ZB 10/11 |
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Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen. |
BGH - 24.01.2012 - II ZB 3/11 |
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Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. |
BGH - 10.01.2012 - VI ZA 27/11 |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. |
BGH - 15.12.2011 - IX ZR 85/10 |
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Hat ein Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und zugleich "unter der Bedingung gewährter PKH" Berufung eingelegt, gereicht es ihm zum Verschulden, wenn er nicht innerhalb der mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beginnenden Frist von 14 Tagen Wiedereinsetzung beantragt une Berufung einlegt. |
BGH - 30.11.2011 - III ZB 34/11 |
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Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen. |
BGH - 02.11.2011 - XII ZB 317/11 |
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Werden einem Anwalt die Akten im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt und gibt er zur Vorbereitung des von ihm zu fertigenden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisungen an sein Personal, die es erfordern, dass die Akte noch einmal in den Kanzleibetrieb geht, kann er sich in aller Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der im Bürokalender eingetragenen Frist wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im Allgemeinen nicht. |
BGH - 13.10.2011 - VII ZB 18/10 |
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Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. |
BGH - 06.10.2011 - IX ZB 114/11 |
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Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts
(§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. |
BGH - 20.09.2011 - VI ZB 23/11 |
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Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. |
BGH - 20.09.2011 - VI ZB 5/11 |
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Der Rechtsanwalt darf sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beförderung der Berufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen. Dies darf er allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hat. Zudem muss der Bote auf den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristenwahrung ausdrücklich hingewiesen worden sein. |
BGH - 13.09.2011 - XI ZB 3/11 |
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Der Fronleichnamstag ist nach den Regelungen des Thüringer Feiertagsgesetzes in Erfurt kein gesetzlicher Feiertag |
BAG - 24.08.2011 - 8 AZN 808/11 |
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Wird dem Anwalt die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss er anhand der Handakte auch prüfen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist. |
BGH - 06.07.2011 - XII ZB 88/11 |
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Der Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden.
Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch
auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. |
BGH - 03.05.2011 - VI ZB 4/11 |
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Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss. Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist daher kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss. |
BGH - 03.05.2011 - XI ZB 24/10 |
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Den Rechtsanwalt trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er die Fristprüfung seiner Bürokraft überlässt, obwohl es sich um eine in der Praxis selten vorkommende Entscheidungsform handelt. |
OLG Saarbrücken - 19.04.2011 - 9 UF 106/10 |
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Die Ungewissheit über die tatsächlich benötigte Postlaufzeit, die auch auf dem frühen Dienstschluss eines Gerichtes an einem Freitag bereits um 12.00 Uhr beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Absenders einer Rechtsmittelschrift. Ist diese als „Einschreiben“ aufgegeben worden und beruht ihr verspäteter Zugang darauf, dass das Postunternehmen am letzten Tage der Frist wegen des frühen Dienstschlusses keine den Eingang bestätigende Unterschrift mehr erlangen konnte, so hat der Absender diese Verzögerung nicht verschuldet. Ein Verschulden liegt auch nicht darin, dass er nicht die Versendungsform „Einwurf-Einschreiben“ gewählt hatte. |
OLG Oldenburg - 13.04.2011 - 1 Ws 172/11 |
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Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Erhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert. |
BGH - 05.04.2011 - VIII ZB 81/10 |
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Den Rechtsanwalt, dem aufgrund eines Büroversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. |
BGH - 29.03.2011 - VI ZB 25/10 |
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Die im Rahmen der Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle dem Prozessbevollmächtigten obliegende Pflicht, das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung eines Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen, hängt nicht davon ab, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Frist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird. |
BGH - 22.03.2011 - II ZB 19/09 |
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Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht des Beweises. |
BFH - 14.03.2011 - VI R 81/10 |
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Werden im Büro eines Anwalts zwei Fristenkalender geführt, die für die Fristenkontrolle maßgeblich sind, so darf ein Erledigungsvermerk in die Handakte erst dann aufgenommen werden, wenn die Fristen in beiden Kalendern eingetragen sind. |
BGH - 10.03.2011 - VII ZB 37/10 |
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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Widerrufsfrist bei Prozessvergleichen. |
LAG Köln - 03.03.2011 - 10 Ta 431/10 |
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Zu einem ordnungsgemäßen Fristenwesen gehört es, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen Löschungen oder Eintragungen erfolgen. Zur Glaubhaftmachung bedarf es Vortrags zu den insoweit erteilten Anweisungen, den getroffenen organisatorischen Vorkehrungen und ergriffenen Kontrollmaßnahmen.
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LAG Schleswig-Holstein - 02.03.2011 - 6 Sa 583/10 |
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Soll bei der Vermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Fristwahrung allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muß diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, daß regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet. |
BGH - 27.01.2011 - III ZB 55/10 |
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Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden ist, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen. |
BGH - 27.01.2011 - VII ZB 44/09 |
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Fehlt es einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist für die Einlegung der Berufung grundsätzlich fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen. |
BGH - 20.01.2011 - IX ZB 214/09 |
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Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen. |
BGH - 13.01.2011 - VII ZB 95/08 |
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Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor, wenn die Berufungsbegründung nur deshalb nicht fristgerecht dem Berufungsgericht übermittelt werden konnte, weil eine Kanzleimitarbeiterin, die die Berufungsbegründung gefertigt hatte, ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, mangels Kenntnis ihres Passworts der Rechtsanwalt und seine übrigen Kanzleimitarbeiter nicht auf den abgespeicherten Text zugreifen konnten und dies auch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auffiel. Bei dieser Fallgestaltung ist ein Verschulden begründender Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle anzunehmen. Weiterhin ist ein Organisationsmangel darin zu sehen, dass keine Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, dass auch in dem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz fernliegenden Fall eines Ausfalls von Kanzleimitarbeitern ein Zugriff auf von ihnen gefertigte Texte gewährleistet war. |
OLG Oldenburg - 04.01.2011 - 1 U 103/10 |
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Ein Schriftstück wird durch Einlegung in den Briefkasten des Geschäftsraumes unabhängig davon zugestellt, wann der Adressat tatsächlich Kenntnis nimmt. Eine Zustellung um 16:00 Uhr an einem Freitag setzt daher die Beschwerdefrist und die Frist zur Begründung der Beschwerde auch dann in Gang, wenn die Anwaltskanzlei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt ist. |
BFH - 28.12.2010 - III B 178/09 |
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Ein Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung eines Versäumnisurteils beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von er Geschäftstelle die nicht näher erläuterte Auskunft erhält, die erste Zustellung sei unwirksam und könnte als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden an einer Fristversäumnis, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkrten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht. |
BGH - 15.12.2010 - XII ZR 27/09 |
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Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Praxis, daß ein Anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen. |
OLG Celle - 09.12.2010 - 8 U 200/10 |
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Das Versäumen einer Rechtsmittelbegründungsfrist
durch den Prozeßbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar. Es gehört zu dessen Aufgaben, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Fristablauf zu prüfen. Dabei darf er sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern muß prüfen, ob das Datum des Eingangsstempels
mit dem vom Postbediensteten auf dem Zustellumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. |
BFH - 30.11.2010 - IV B 39/10 |
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Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, daß ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muß der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden einräumen und gegebenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen. |
BGH - 03.11.2010 - XII ZB 177/10 |
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Eine Partei verschuldet die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO), wenn ihr Prozeßbevollmächtigter wenige Minuten vor Fristablauf versucht, die zwanzigseitige Berufungsschrift dem Berufungsgericht per Telefax zu übermitteln, statt auf gleichem Wege ein kurzes Fristverlängerungsgesuch anzubringen. |
OLG Naumburg - 28.10.2010 - 5 U 92/10 |
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Der Rechtmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. |
BGH - 21.10.2010 - IX ZB 73/10 |
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Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtmittelbegründung zu notieren sind, muß der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, daß eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Es muß durch geeignete Anweisungen sicherstellen, daß grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen. |
BGH - 06.10.2010 - XII ZB 66/10 |
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Einem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Beschwerde eine Woche vor Fristablauf bei einem anderen Gericht eingeht und die Weiterleitung an das zustndige Gericht vier Wochen in Anspruch nimmt; das gilt jedenfalls dann, wenn beide Gerichte mittelbar nebeneinander gelegen sind. |
OVG Bremen - 05.10.2010 - 1 S 244/10 |
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Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus. |
BGH - 23.09.2010 - VII ZR 6/10 |
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Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus. |
BGH - 23.09.2010 - VII ZR 6/10 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen. |
BGH - 22.09.2010 - XII ZB 117/10 |
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Ein Kündigungsschreiben, das nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, geht nicht mehr am Tag des Einwurfs zu.
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LAG Köln - 17.09.2010 - 4 Sa 721/10 |
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Zur Organisationspflicht desRechtsanwalts gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Die hiernach notwendige Endkontrolle erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest postfertig vorliegt. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax darf die jeweilige Frist erst gelöscht werden, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. |
OLG Bremen - 31.08.2010 - 3 U 41/10 |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, daß der angefochtene Beschluß entgegen im Familiengerichtsverfahren (§ 39 FamFG) keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten, daß er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtmittel auch nach neuem Recht kennt. |
OLG Naumburg - 10.08.2010 - 8 UF 121/10 |
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Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen grundsätzlich erst dann gestrichen werden, nachdem die fristwahrende Maßnahme in der Form durchgeführt worden ist, daß der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist und damit die Beförderung der ausgehenden Post zuverlässig vorbereitet worden ist, sodaß die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann. Das bloße Ablegen der Schriftsätze im sogenannten Postauslaufsammler stellt nicht die letzte Station zum Adressaten dar und ist deshalb fehleranfällig. |
BGH - 20.07.2010 - XI ZB 19/09 |
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Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat ein Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem im Fristablauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden. Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. |
BGH - 13.07.2010 - VI ZB 1/10 |
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Belehrt ein Gericht falsch über die Dauer einer Rechtsmittelfrist, bleibt es entsprechend der gesetzlichen Regelung gleichwohl bei der Rechtsmittelfrist. |
OLG Karlsruhe - 06.07.2010 - 16 UF 76/10 |
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Zur einer ordnunggemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Personal muß auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken. |
BGH - 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 |
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Der Klageausschlußfrist des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 12 Abs.3 VVG a.F.) kann keine Verkürzung der Beschwerdefrist im Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren (§ 127 Abs.2 S.3 ZPO) zu Lasten der bedürftigen Partei entnommen werden. |
OLG Stuttgart - 10.06.2010 - 7 U 179/09 |
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Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus. |
BGH - 09.06.2010 - XII ZB 132/09 |
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Ein Rechtsanwalt genügt nicht den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Beachtung von Rechtsmittelfristen, wenn er seine Mitarbeiter durch Anbringung eines Klebezettels auf einem Schriftstück anweist, eine Frist zu notieren. |
OVG Bremen - 04.06.2010 - 2 A 57/10 |
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Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. |
BSG - 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 |
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Ein an ein unzuständiges Gericht (VG statt OVG) adressierter Berufungszulassungsschriftsatz, der am letzten Tag der Begründungsfrist in einen Nachtbriefkasten eingeworfen wird, den sowohl das VG wie auch das OVG gemeinsam nutzen, wahrt nicht die Eingangsfrist. |
OVG Saarlouis - 28.04.2010 - 1 A 12/10 |
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Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt wurde. |
BGH - 27.04.2010 - VIII ZB 84/09 |
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Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, daß das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden. |
BGH - 12.04.2010 - V ZB 224/09 |
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Eine absolut wirkende Ausschlußfrist liegt immer dann vor, wenn der Zweck der gesetzlichen Regelung mit der Frist steht und fällt oder wenn in einer Rechtsnorm vorgesehen ist, daß das materielle Recht im Falle einer Fristversäumnis erlischt. |
VG Saarlouis - 31.03.2010 - 11 K 700/08 |
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Ein Prozeßbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mt dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.
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BGH - 16.03.2010 - VI ZB 46/09 |
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Vom Prozeßvertreter ist zu verlangen, daß er unabhängig von einer Rechtsmittelbelehrung
durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts darf er sich insoweit nicht verlassen. |
OLG Stuttgart - 04.03.2010 - 17 UF 13/10 |
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Das die Verjährung hemmende Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Für den bei Klageinreichung fälligen Gerichtskostenvorschuß (§ 12 Abs.1 GKG) ist dieses Merkmal nur gewahrt, wenn der Vorschuß nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt. |
OLG Rostock - 28.01.2010 - 3 U 113/09 |
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Nach Eingang einer Kostenanforderung über die Gerichtskosten für eine fristwahrende Klage durch das Gericht, darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden. Ansonsten ist höchstens noch ein Zeitraum von zwei Wochen hinzunehmen. |
KG - 15.01.2010 - 6 U 76/09 |
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Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, das in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. |
BGH - 12.01.2010 - VI ZB 64/09 |
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Wegen einer versäumten Rechtsmittelfrist kommt keine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand kommt in Betracht, wenn einem von mehreren in einer Kanzlei beschäftigten Rechtsanwälten in einem von einem Kollegen bearbeiteten Fall eine Fristversäumnis unterläuft, und ausweislich der Vollmachtserteilung feststeht, daß der Auftraggeber jedem der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte Vollmacht erteilt hat. |
OVG Saarlouis - 24.11.2009 - 1 D 494/09 |
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Auf die Gewährung einer erstmalig beantragten Berufungsbegründungsfristverlängerung darf ein Rechtsanwalt solange nicht vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhält. Ergeht innerhalb der ursprünglichen Frist keine entsprechende gerichtliche Verfügung, muß sich der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt gegebenfalls durch eine Rückfrage bei dem Gericht Gewißheit über die Fristverlängerung verschaffen. |
BGH - 24.11.2009 - VI ZB 69/08 |
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Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden. |
BGH - 17.11.2009 - XI ZB 6/09 |
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Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen, wenn dieser - zur Glaubhaftmachung - lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises als nicht ausreichend erscheint. |
BGH - 11.11.2009 - XII ZB 174/08 |
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Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, enthält nicht zugleich einen Antrag auf Verlängerung einer laufenden Berufungsbegründungsfrist. Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, so darf im Berufungsverfahren dann kein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden ist. |
BGH - 10.11.2009 - XI ZB 15/09 |
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Die Adressierung des Schreibens der Revisionseinlegung in einer Strafsache mit einer existierenden, aber falschen Postleitzahl, wodurch das Schreiben zunächst an die Poststelle eines anderen Ortes geht und erst verspätet beim Adressaten eintrifft, ist dem Revisionsführer zuzurechnen. Die Fristversäumnis ist von ihm verschuldet.
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OLG Stuttgart - 26.10.2009 - 6 Ss 1248/09 |
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Die einer zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelanweisung, einen fristgebundenen Schriftsatz vorab per Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden, entbindet den Rechtsanwalt nicht von einer wirksamen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze, da der Weisung nicht zu entnehmen ist, daß die Aufgabe sofort und vor allen Tätigkeiten durchzuführen ist. |
LG Limburg - 14.10.2009 - 3 S 89/09 |
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Die formelhafte Begründung eines Rechtsanwalts, das Büropersonal sei geschult und konkret zur Fristenkontrolle angewiesen, wobei es in der jüngeren Vergangenheit kein Fehlverhalten gegeben habe, reicht nicht aus, um ein Organisationsverschulden bei einem Fristversäumnis zu verneinen. |
OLG Köln - 04.09.2009 - 4 U 6/09 |
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Bei der Übersendung eines Rechtsmittelschriftsatzes mit der Post darf der Rechtsmittelführer nur innerhalb des Ortsbestellverkehrs auf dessen Zugang bereits am darauf folgenden Werktag vertrauen. Bei Briefsendungen außerhalb des Ortsbestellverkehrs muß er mit einer Postlaufzeit von zwei Werktagen rechnen ; dies gilt auch für sogenannte Einwurfeinschreiben. |
OLG Stuttgart - 03.08.2009 - 1 Ss 1215/09 |
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Eine Klage bei einem Finanzgericht in Nordrhein-Westfalen kann wirksam und fristwahrend auch ohne eine qualifizierte digitale Signatur per E-Mail eingereicht werden. |
FG Düsseldorf - 09.07.2009 - 16 K 572/09 E |
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Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, daß ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird. |
BGH - 09.07.2009 - VII ZB 111/08 |
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War ein Rechtsanwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden und nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag (hier : fehlende Einwilligung des Prozeßgegners zur 2. Fristverlängerung) nicht angelastet werden, sodaß dem Anwalt Wiedereinsetzung zu gewähren ist. |
BGH - 06.07.2009 - II ZB 1/09 |
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Ein per Telefax eingereichter Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des § 701 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO). |
KG - 25.06.2009 - 8 W 56/09 |
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Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen einer effizient organisierten Fristenkontrolle nicht dazu verpflichtet, stattgebende Fristverlängerungen durch das Gericht einer intensiven Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wenn das gerichtliche Schreiben weder widersprüchlich noch offenkundig unzutreffend erscheint. |
OVG Bautzen - 11.06.2009 - 5 A 254/08 |
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Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er sich die Akte einer zehn Tage vor Fristablauf zur Post gegebenen Kündigungsschutzklage nach vier Wochen wieder vorlegen läßt. |
LAG Berlin - 04.06.2009 - 5 Sa 368/09 |
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Die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos, wenn dem Berufungskläger aufgrund eines danach eingegangenen Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß. |
LAG Köln - 03.06.2009 - 9 Sa 1406/08 |
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Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen. |
BGH - 20.05.2009 - IV ZB 2/08 |
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Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Eine verläßliche Ausgangskontrolle setzt zugleich voraus, daß die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort, und nicht etwa erst am folgenden Tag, gestrichen wird. |
BGH - 22.04.2009 - XII ZB 167/08 |
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Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtmittel eingereicht, das aber beim Oberlandesgericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und erfolgt die Weiterleitung so spät, daß bei Eingang beim Oberlandesgericht die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. |
OLG Naumburg - 15.04.2009 - 3 UF 10/09 |
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Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. |
BGH - 10.03.2009 - VII ZB 87/08 |
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Ein Rechtsanwalt muß bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltliche Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen. |
BGH - 05.03.2009 - V ZB 153/08 |
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Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muß noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, daß rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. |
BGH - 18.02.2009 - IV ZR 193/07 |
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Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden ist. |
BGH - 12.02.2009 - VII ZB 76/07 |
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Hat in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, nur einer von ihnen für die von ihm vertretenen Berufungskläger einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, wird durch die antragsgemäß ergehende Verfügung nur die für diese Berufungskläger laufende Frist verlängert, auch wenn im abgekürzten Rubrum der Mitteilung der Name eines nicht antragstellenden Berufungsklägers mit dem Zusatz u.a angegeben wird. |
BGH - 29.01.2009 - III ZB 61/08 |
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Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen. |
BGH - 26.01.2009 - II ZB 6/08 |
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Wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 234 Abs.1 ZPO) und die damit verbundene Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. |
BGH - 20.01.2009 - VIII ZA 21/08 |
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Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren. |
BGH - 20.01.2009 - Xa ZB 34/08 |
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Das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage (§ 4 S.1 KSchG) ist dem klagenden Arbeitnehmer zuzurechnen (§ 85 Abs.2 ZPO). |
BAG - 11.12.2008 - 2 AZR 472/08 |
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Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze muß die anwaltliche Fristenkontrolle gewährleisten, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, nachdem die fristwahrende Maßnahme durchgeführt und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. |
BGH - 10.12.2008 - XII ZB 132/08 |
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Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverläsigkeit sprechen. Dann muß er aber durch ausreichende organisatorische Maßnahmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen, sicherstellen, daß alle für die Einhaltung einer Frist notwendigen Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, daß der Rechtsanwalt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können. |
BGH - 19.11.2008 - XII ZB 102/08 |
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Ergeht ein Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so bleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ursprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem solchen Fall auf den Lauf der Begründungsfrist nicht aus. |
BGH - 30.10.2008 - III ZB 41/08 |
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Ein Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung, sondern mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. |
BGH - 16.10.2008 - III ZB 31/08 |
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Unterstellt das Berufungsgericht den Vortrag des Berufungsführers zur Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als wahr, darf es nicht zugleich diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstanden. |
BGH - 14.10.2008 - VI ZB 23/08 |
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Zu einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze gehört auch die Dokumentation ihrer Versendung im Fristenkalender. |
VGH München - 02.10.2008 - 9 CE 08.2116 |
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Die Zustellung der bloßen Mitteilung der Geschäftstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist für die Einlegung der Anschlußberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung. |
BGH - 23.09.2008 - VIII ZR 85/08 |
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Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten. |
BGH - 18.09.2008 - V ZB 32/08 |
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Kommt es bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Gericht per Telefax zu einer Übertragungsstörung, die das Versäumen der Frist zur Folge hat, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren sein, wenn der Grund für die Übertragungsstörung ncht im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt, sofern der Prozeßbeteiligte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. |
OVG NRW - 19.08.2008 - 13 A 3248/06 |
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Ein Rechtsanwalt genügt hinsichtlich der Eintragung von Fristen im Fristenkalender nicht seiner Überwachungspflicht, wenn er billigend zur Kenntnis nimmt, daß seine Bürokraft den Erledigungsvermerk bereits vor der Fristennotierung anbringt und sich in der Folge nicht mehr vergewissert, daß die Frist nachträglich im Fristenbuch notiert wurde. |
OVG Saarlouis - 12.08.2008 - 1 A 229/08 |
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Ein Rechtsanwalt kann die Berechnung von einfachen und im Büro geläufigen Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen; eine Nachberechnungsfrist besteht in diesem Falle nicht. |
LAG München - 06.08.2008 - 9 Sa 261/08 |
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Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, daß einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluß gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die Fristversäumnis zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden. |
BVerwG - 25.07.2008 - 3 B 69/08 |
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Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts nicht, den Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gericht zu erbringen, so muß das Berufungsgericht auf andere zur Verfügung stehende Beweismittel zurückgreifen. Dazu gehört auch die Vernehmung der Person als Zeugen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Berufung darf deshalb nicht schon dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der zur Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft hält. |
BVerwG - 24.07.2008 - 9 B 41.07 |
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Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozeßkostenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung der Wiedereinsetzung wegen der versäumten Einlegungsfrist. |
BGH - 29.05.2008 - IX ZB 197/07 |
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Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das Finanzgericht in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst. |
BFH - 27.05.2008 - I R 11/08 |
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Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungsbegründung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit über die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, daß vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde. |
BGH - 06.05.2008 - VI ZB 16/07 |
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Für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist der objektive Inhalt der gerichtlichen Verfügung maßgeblich, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann. Mit einer antragsgemäßen Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Verlängerungsantrag fehlerhaft berechnet ist. Eine bewilligte Fristverlängerung ist deshalb auch ohne Einwilligung des Gegners wirksam. |
BGH - 30.04.2008 - III ZB 85/07 |
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Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Insofern hat ein Anwalt sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen, wobei ein bestimmtes Verfahren insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich ist. |
BGH - 15.04.2008 - VI ZB 29/07 |
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Die Eintragung einer Rechtsmittelfrist im Fristenkalender ist ein besonders wichtiger Vorgang. Wird die anwaltliche Weisung der Eintragung nur mündlich erteilt, ist dies nur dann ausreichend, wenn die zusätzliche klare und präzise Anweisung besteht, die Frist sofort, vor der Erledigung anderer Aufgaben, einzutragen. |
BGH - 02.04.2008 - XII ZB 189/07 |
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Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft. Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. |
BGH - 31.03.2008 - II ZB 4/07 |
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Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, daß im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muß nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen. |
BGH - 05.03.2008 - XII ZB 186/05 |
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Wenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung erfolgt. |
BGH - 04.03.2008 - VI ZB 69/05 |
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Die Jahresfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 Abs.3 ZPO) hat als Höchstfrist absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Spähre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. |
BGH - 20.02.2008 - XII ZB 179/07 |
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Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen mußte. Dies ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war. |
BGH - 13.02.2008 - XII ZB 151/07 |
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Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung der Frist für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde (§§ 68,63 GKG) nicht seinem Büropersonal überlassen, weil dies keine übliche Frist ist. |
OVG NRW - 24.01.2008 - 13 E 50/08 |
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Ist die Berufungbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf. |
BGH - 22.01.2008 - VI ZB 46/07 |
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Von einem Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen auch dann zu prüfen, wenn ihm eine Sache ohne Zusamenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird oder ohne das Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt werden. |
BGH - 12.12.2007 - XII ZB 69/07 |
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Wird ein Schriftstück erst am 31.Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags-auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt-nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu. |
BGH - 05.12.2007 - XII ZR 148/05 |
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Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist. |
BGH - 16.10.2007 - VI ZB 65/06 |
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Wird die Berufungsbegründungsfrist um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. |
BGH - 15.08.2007 - XII ZB 82/07 |
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Wird ein fristwahrender Schriftsatz am letzten Tag der Frist um Mitternacht per Telefax versandt, ist die gesetzliche Frist nur dann gewahrt, wenn bis 24.00 Uhr die vom Absender gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen wurden. |
BGH - 08.05.2007 - VI ZB 74/06 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten, wie hier mit Vorfrist, zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Prüfung muß nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist geade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher noch am folgenden Tag vorgenommen werden. Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden., bis der Rechtsanwalt, unter Umständen erst am letzten Tag der Frist, die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Die Prüfungspflicht entsteht deshalb mit Vorlage der Akten, unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt. |
BGH - 25.04.2007 - VI ZB 66/06 |
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Ein in Abwesenheit der Anwälte am Schluß der Sitzung verkündeter Beschluß wird nicht erst mit der Zustellung des Sitzungsprotokolls, sondern bereits mit seiner Verkündung wirksam, sodaß ab diesem Zeitpunkt eine gesetzte Frist zu laufen beginnt. |
OLG Hamm - 06.02.2007 - 21 U 109/06 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Eintragung einer Vorfrist für die Berufungsfrist grundsätzlich nicht erforderlich. |
BGH - 06.12.2006 - XII ZB 99/06 |
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Es gehört zur ureigenen Aufgabe des Anwalts, die Rechte seines Mandanten gegen einen drohenden Fristablauf zu sichern. |
OLG Düsseldorf - 26.10.2006 - I-6 U 219/05 |
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Der rechtssuchende Bürger ist grundsätzlich berechtigt, die vom Gesetz eingeräumten prozessuaen Fristen bis zum letzten Moment auszunutzen. |
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 27/05 |
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Bei einer zweistufigen tariflichen Verfallfrist wird die Klagefrist durch die rechtzeitige Einreichung bei Gericht gewahrt. |
LAG Köln - 11.09.2006 - 14 (13) Sa 395/06 |
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Eine im Prozeßkostenhilfeverfahren gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist keine Ausschlußfrist. |
KG - 06.09.2006 - 16 W 11/06 |
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Nutzt ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelfrist bis zur kurz vor deren Ablauf aus, muß er vorher dafür sorgen, daß ein fristwahrender Schriftsatz das Rechtsmittelgericht noch rechtzeitig erreicht. |
BGH - 02.08.2006 - XII ZB 84/06 |
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Verzögerungen im Zustellverfahren einer Klage durch fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht, sind dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist deshalb nicht zu einer Nachfrage bei dem Gericht verpflichtet. |
BGH - 12.07.2006 - IV ZR 23/05 |
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Ein Rechtsanwalt hat durch seine Büroorganisation dafür zu sorgen, daß Fristen erst dann im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist. |
BGH - 26.06.2006 - II ZB 26/05 |
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Hat ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. |
BFH - 22.06.2006 - VI R 51/04 |
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Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß der fristgebundene Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt, sondern auch rechtzeitig postfertig gemacht wird. Erst wenn das geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. |
BGH - 15.05.2006 - II ZB 18/05 |
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Bei derm Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax muß im Rahmen der Ausgangskontrolle geprüft werden, ob der Sendebericht des Telefaxgerätes die zutreffende Faxnummer des angewählten Gerichts wiedergibt. Ergibt sich die Telefaxnummer des Gerichts nicht aus Schreiben des Gerichts, sondern lediglich aus einem Telefonverzeichnis, muß der Telefonbucheintrag gesondert anhand eines anderen Verzeichnisses auf seine Richtigkeit überprüft werden. |
BGH - 10.05.2006 - XII ZB 267/04 |
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Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr "demnächst" im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO) erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlaßt worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat. |
BGH - 27.04.2006 - I ZR 237/03 |
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Für die Beurteilung des fristgerechten Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Daten noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden sind. Der Ausdruck des Schriftsatzes muß nicht innerhalb der Frist erfolgen. |
BGH - 25.04.2006 - IV ZB 20/05 |
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Wer als Arbeitgeber die Frist für eine ordentliche Kündigung ausnutzt und dem Arbeitnehmer am Abend des letzten Tages des Monats die Kündigung übergeben will, kann sich nicht auf eine Zugangsvereitelung des Arbeitnehmers berufen, wenn dieser bereits kurz vor Arbeitsschluß gegangen ist und die Kündigung deshalb nicht mehr fristgerecht übergeben werden konnte. |
LAG Köln - 10.04.2006 - 14 (4) Sa 61/06 |
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Ein Rechtsanwalt der eine fristgebundene Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist bei der Postannahmestelle eines unzuständigen Gerichts mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige Gericht abgibt, handelt nicht fehlerhaft, wenn ihm die Weiterleitung zugesagt wird. |
BGH - 23.03.2006 - IX ZB 56/05 |
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Auch ein nach Anzeige der Verteidigungsabsicht erklärtes Anerkenntnis ist noch als sofortiges Anerkenntnis im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu werten, wenn die Erklärung innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt. |
KG - 16.02.2006 - 20 W 52/05 |
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Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich ein Rechtsanwalt auch an Sonn- und Feiertagen in seinem Büro aufhält und die am Vortage eingegangene Post bearbeitet. |
BGH - 18.01.2006 - VIII ZR 114/05 |
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Die Übersendung einer Betriebskostenabrechnung am Sylvestertag nach 19 Uhr per Telefax an den Anwalt des Mieters ist verspätet. |
AG Köln - 21.04.2005 - 210 C 31/05 |
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Wird ein Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigem Gericht eingereicht und dauert es neun Tage, bis die Rechtsmittelschrift vom unzuständigem Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, wodurch die Rechtsmittelfrist versäumt wird, obwohl im ordentlichen Geschäftsgang die Frist hätte gewahrt werden können, ist dem Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
BVerfG - 17.03.2005 - 1 BvR 950/04 |
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Eine per Telefax übermittelte Berufungsbegründung ist nur dann fristgerecht, wenn das Gerät die Begründung vor Fristablauf ausgedruckt hat. |
OLG Hamm - 25.02.2005 - 20 U 98/04 |
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Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch ohne Rechtsmittelbelehrung zu laufen. |
BFH - 23.02.2005 - VII R 32/04 |
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Ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit eines Prozeßbevollmächtigten einer Partei über den Ablauf einer Frist, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus. |
BGH - 23.02.2005 - XII ZB 110/03 |
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Wird dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Prozeßkostenhilfe gewährt, darf mit der Einreichung der Klage nicht länger als 14 Tage gewartet werden. |
OLG Köln - 16.02.2005 - 5 U 126/04 |
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Es ist gefestigte Rechtsprechung, daß Rechtsmittelfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Ein bestimmtes Verfahren für die Fristennotierung ist jedoch weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. |
BGH - 29.07.2004 - III ZB 27/04 |
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Eine Rechtsmittelfrist darf grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgenutzt werden. In einem solchen Fall ist jedoch eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. |
BGH - 23.06.2004 - IV ZB 9/04 |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85, 233 ZPO) an einer Fristversäumnis nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt einer Mitarbeiterin, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. |
BGH - 09.12.2003 - VI ZB 26/03 |
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Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt. |
BGH - 17.09.2002 - VI ZR 419/01 |
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Wenn die fristgemäße Rechtsmitteleinlegung wegen der wirtschaftlichen Situation einer Partei unterbleibt, ist die Fristversäumnis unverschuldet, sofern die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat. |
BGH - 21.02.2002 - IX ZA 10/01 |
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Eine Erklärung ist auch dann fristgerecht zugegangen, wenn sie erst in den Abendstunden des Tages an dem die Frist abläuft bei dem Anwalt des Erklärungsempfängers eingeht. |
OLG München - 09.02.2001 - 23 U 5069/00 |
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Der Rechtsberater ist verpflichtet, bei Beendigung des Mandats auf die Gefahr des Ablaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn erkennbar ist, dass der Mandant darauf vertraut, dass der Berater den Antrag von sich aus stellen werde. |
BGH - 18.01.2001 - IX ZR 223/99 |
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Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten keine doppelte Fristenkontrolle stattfindet. |
BGH - 29.06.2000 - VII ZB 5/00 |
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Reicht ein Versicherungsnehmer am letzten Tag der Frist (§ 12 Abs.3 VVG) eine Klage ein und zahlt die Gerichtskosten erst zwei Monate nach der Aufforderung durch das Gericht, sodaß die Klagefrist abgelaufen ist, wird dieses Verhalten nicht dadurch entschuldigt, daß die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers den Kostenvorschuß nicht rechtzeitig angewiesen hat. |
OLG München - 11.01.2000 - 25 U 4113/99 |
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Der Rechtsanwalt muß organisatorisch sicherstellen, daß die an geeignetes Büropersonal delegierte Fristenkontrolle auch dann zuverlässig vorgenommen wird, wenn das Personal durch Krankheit und Urlaub reduziert wird. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn der Anwalt dieser Organisationspflicht nicht nachgekommen ist und die Fristversäumnis auf der Überlastung des Personals beruhen kann. |
BGH - 26.08.1999 - VII ZB 12/99 |
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Stellt ein Rechtsanwalt einen Verlängerungsantrag für eine Berufungsbegründung, kann der endgültige Fristablauf erst dann im Fristenbuch notiert werden, wenn die Verlängerung vom Rechtsmittelgericht gewährt worden ist. |
BGH - 14.07.1999 - XII ZB 62/99 |
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Die bei Ausnutzung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) aufzuwendende erhöhte Sorgfalt geht nicht soweit, daß ein Rechtsanwalt bei der persönlichen Überbringung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum Nachtbriefkasten eines Gerichts damit rechnen muß, durch einen Verkehrunfall an der rechtzeitigen Einreichung gehindert zu werden. |
BGH - 23.04.1998 - I ZB 2/98 |
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Für den Vorwurf einer schuldhaften Fristversäumnis in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend auf das Vorhandensein allgemeiner organisatorischer Anweisungen an, sondern darauf, ob im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten. |
BGH - 18.03.1998 - XII ZB 180/96 |
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Den Prozeßbevollmächtigten trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich in Sachen, die Ihm aufgrund eines Büroversehens als nicht fristgebunden vorgelegt werden, nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. |
BGH - 03.11.1997 - VI ZB 47/97 |
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Fristwahrende Maßnahmen dürfen vor ihrer Durchführung im Kalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn sie eingeleitet sind und allgemein dafür Sorge getragen ist, daß dieser einleitende Vorgang zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führt. Mit dem Einlegen fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Einreichung nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zu dem Adressaten verbracht wird. |
BGH - 09.09.1997 - IX ZB 80/97 |
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Gibt ein Rechtsanwalt die Akten, die ihm auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt worden sind, unbearbeitet wieder an die Registratur zurück, um abzuwarten, ob das Rechtsmittel überhaupt begründet werden soll, so kann er sich in der Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten am Tage des Fristablaufs wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im allgemeinen nicht. |
BGH - 12.08.1997 - VI ZB 13/97 |
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Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei während seiner Urlaubsabwesenheit eines anderen Rechtsanwalts als Boten bei der Berufungseinlegung, und wird diesem kurz vor Ablauf der Berufungsfrist vom Büro des Prozeßbevollmächtigten - ohne dessen Veranlassung - mitgeteilt, daß der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, woraufhin er in der irrigen Annahme, er sei insoweit angewiesen, den ursprünglichen Berufungsauftrag nicht auszuführen, die Berufungschrift zurückhält, so beruht die Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten und es kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. |
OLG Hamburg - 27.05.1997 - 9 U 76/97 |
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Grundsätzlich dürfen zwar dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden. Bei verspäteter Postzustellung kann aber ein Verschulden des Bürgers dann angenommen werden, wenn er die Verzögerung voraussehen konnte.Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der störungsfreie Postverkehr - wie vorliegend - wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist. |
BVerwG - 20.02.1997 - 9 B 776/96 |
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Wird im Anwaltsbüro die Sache dem Prozeßbevollmächtigten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt, so entsteht damit für diesen eine eigene Pflicht zur Prüfung des Fristablaufs, von der er sich auch nicht durch eine allgemeine Anweisung befreien kann, ihn täglich an unerledigte Fristsachen zu erinnern. |
BGH - 14.01.1997 - VI ZB 24/96 |
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Der Rechtsanwalt darf von antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgehen, wenn ihm seine zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte mitteilt, nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin des zuständigen Senats sei die beantragte Verlängerung bewilligt worden. |
BGH - 20.03.1996 - VIII ZB 7/96 |
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Beim Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist der Sendebericht nicht die einzige Möglichkeit der Ausgangskontrolle. Ausreichend ist die Arbeitsanweisung, die Frist entweder aufgrund einer schriftlichen Eingangsbestätigung oder nach telefonischer Rücksprache beim Empfänger zu streichen. |
BGH - 24.01.1996 - XII ZB 4/96 |
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Die Feststellung und Berechnung der prozessualen Fristen ist grundsätzlich Sache des mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalts. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen (Routinefristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen. Die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist keine solche Routinefrist. Sie kann in aller Regel nicht dem Büropersonal überlassen bleiben. Ein Prozessbevollmächtigter, dem eine Prozessakte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung übergeben wird, hat eigenverantwortlich zu überprüfen, ob in der Akte der richtige Fristablauf vermerkt worden ist. |
BAG - 20.09.1995 - 3 AZN 261/95 |
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Wählt ein Bürger in einer Situation, in der er bereits im Zeitpunkt des Einwurfs seiner Sendung in den Briefkasten aufgrund besonderer Umstände (hier: Poststreik) nicht auf die Einhaltung der gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen durfte, für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, so ist es von Verfassungs wegen jedenfalls dann, wenn sichere Übermittlungswege (Gerichtsbriefkasten, Telefax) vorhanden und zumutbar sind, nicht zu beanstanden, daß die Gerichte dieses Verhalten als ein die
Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden werten. |
BVerfG - 29.12.1994 - 2 BvR 106/93 |
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Ein Steuerberater muß Vorkehrungen dafür treffen, die seinem Mandanten den Nachweis einer unverschuldeten Fristversäumung ermöglichen. |
OLG Düsseldorf - 21.10.1993 - 13 U 1/93 |
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Nach gefestigter Rechtsprechung hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtmittelfristen. |
BGH - 05.05.1993 - XII ZR 44/92 |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Berufungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn vorhersehbar war, daß es wegen einer streikbedingten Verzögerung der Postzustellung zu einer Verspätung des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht kommen würde und sich der Rechtsmittelführer zur Wahrung der Berufungsfrist nicht seines
Telefaxgeräts bedient hat.
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LSG Rheinland-Pfalz - 29.01.1993 - L 6 I 90/92 |
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Die Berufungsfrist wird dann nicht ohne Verschulden versäumt, wenn die Berufungsschrift mehr als eine Woche vor Ablauf der Monatsfrist zur Post gegeben wird, zu dieser Zeit die Briefbeförderung durch Streikmaßnahmen erheblich gestört ist und der Prozeßbevollmächtigte der Partei sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf vergewissert, daß der Schriftsatz
bei Gericht eingegangen ist. |
BGH - 25.01.1993 - II ZB 18/92 |
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass auch in seiner Abwesenheit eingehende Schriftstücke darauf überprüft werden, ob ein Fristablauf droht.
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VGH München - 18.12.1992 - 23 B 92/1549 |
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Hat ein Anwalt zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift zur Post gegeben, wobei er bei einer üblichen Postlaufzeit von einem Tag mit einem rechtzeitigen Eingang beim Berufungsgericht rechnen konnte, und beginnt am Absendetag ein Poststreik, mußten die Störungen des Postbetriebes dem Anwalt jedenfalls am nächstfolgenden Montag bekanntgewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sich veranlaßt sehen müssen, bei dem Berufungsgericht anzufragen, ob die Berufungsschrift rechtzeitig eingegangen war.
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BGH - 09.12.1992 - VIII ZB 30/92 |
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Ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelschrift zu einem Zeitpunkt (ein Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) zum Postversand gibt, obwohl zu diesem Zeitpunkt durch Mitteilungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen bekannt war, daß Streikmaßnahmen im Postzustellungsdienst zu Verzögerungen bei der Zustellung führen können, verletzt seine Sorgfaltspflicht im Rahmen des § 60 Abs 1 VwGO, wenn er die Rechtsmittelschrift nicht vorab mit dem ihm
zur Verfügung stehenden Telefax-Gerät dem Gericht übermittelt. |
VGH Hessen - 17.07.1992 - 9 TP 930/92 |
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Bei der Zustellung eines Urteils muss der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtmittelfrist in zuverlässiger Weise festgehalten werden.
Beschränkt sich ein Rechtsanwalt darauf, Berufungsfristen zu errechnen und alsdann seinem Büropersonal mündlich mitzuteilen, muss durch geeignete Organisation sichergestellt werden, dass diese Fristen auch richtig notiert werden.
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BGH - 10.10.1991 - VII ZB 4/91 |
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Nach gefestigter Rechtsprechung
hat der Prozeßbevollmächtigte Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Fall einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt. |
BGH - 11.03.1991 - II ZB 1/91 |
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Wird einem Rechtsanwalt eine Sache zur Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt, so hat er den Ablauf der Frist auch dann eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Akten nicht mit vorgelegt worden sind. |
BGH - 19.02.1991 - VI ZB 2/91 |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil das Kanzleipersonal des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiert hat. |
BGH - 21.10.1987 - IVb ZB 158/87 |
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Die anwaltliche Weisung zur Streichung und Neueintragung einer Frist im Fristenkalender ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil nicht in ihr, sondern durch eine generelle Anweisung des Rechtsanwalts die zeitliche Reihenfolge der Ausführung vorgeschrieben ist. |
BGH - 06.10.1987 - VI ZR 43/87 |
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Ein Rechtsanwalt handelt nicht schuldhaft, wenn er einen fristwahrenden Schriftsatz nach Unterzeichnung noch einmal von einer erprobten und zuverlässigen Bürokraft verbessern läßt, ohne dies später noch einmal zu überprüfen. |
BGH - 10.02.1982 - VIII ZB 76/81 |
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Wird eine Klage vor Ablauf einer Klagefrist eingereicht, der Gerichtskostenvorschuß jedoch erst nach knapp zwei Monaten eingezahlt, so ist die Zustellung der Klage regelmäßig nicht mehr demnächst erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschuß vom Gericht nicht angefordert wurde. |
BGH - 19.10.1977 - IV ZR 149/76 |
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Soll ein fristwahrender Schriftsatz am letzen Tag der Frist per Boten zum Gericht befördert werden, muß der Bote über die Eilbedürftigkeit und den Fristablauf informiert werden, um eine verspätete Einreichung zu verhindern. |
BGH - 23.03.1976 - VI ZB 1/76 |
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Wenn dem Rechtsanwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufung oder Berufungsbegründung oder wegen einer sonstigen fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, den Fristablauf selbständig nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn den Akten die - unrichtige - Mitteilung eines im Anwaltbüro tätigen Assessors über einen bestimmten Ablauftermin beigefügt ist. |
BGH - 06.12.1973 - III ZB 18/73 |
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Von einem Anwalt, der plötzlich mit hohem Fieber das Bett hüten muß, kann weder verlangt werden, daß er die ablaufenden Fristen im Gedächtnis behält, noch das er die sachgerechten Maßnahmen zu ihrer Wahrung trifft. |
BGH - 10.01.1973 - IV ZR 92/72 |
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Hängt die Wahrung einer Revisionsbegründungsfrist von der unverzüglichen Überweisung eines angeforderten Vorschusses ab, so kann eine Verletzung der zu verlangenden äußersten Sorgfalt insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Revisionsführer sich auf Erteilung eines normalen Banküberweisungsauftrages beschränkt, ohne auf die besondere Eilbedürftigkeit der Ausführung hinzuweisen. |
BGH - 09.07.1970 - VII ZR 91/70 |
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An die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst am Tage des Fristablaufs erteilt werden soll. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der - plötzlich erkrankte - Anwalt seinen Bürovorsteher unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Ablauf der Frist anweist, dem Berufungsanwalt sogleich telefonisch den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels zu übermitteln. |
BGH - 06.07.1970 - VII ZB 11/70 |
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Siehe auch: Rechtsmittelfrist |