GmbH-Vertrag
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Ein Treuhandvertrag für einen GmbH-Geschäftsanteil unterliegt dem Formzwang des GmbH-Gesetzes (GmbHG) nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird. |
BGH - 12.12.2005 - II ZR 330/04 |
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Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch
die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer
GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren. |
BGH - 11.11.2004 - III ZR 63/04 |
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Ein Notar verletzt seine Amtpflicht zum unverzüglichen Vollzug eines vor ihm beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zweier GmbHs, wenn er den Geschäftsführer des künftig beherrschten Unternehmens nicht zur Unterzeichnung der Anmeldung des Vertrags beim Handelsregister auffordert und auch keinen entsprechenden Eintragungsantrag einreicht. |
OLG Naumburg - 24.03.2003 - 1 U 79/02 |
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Bei der Beurkundung eines Vertrages für eine Einmann-GmbH, ist der Notar nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit einer Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens hinzuweisen. |
OLG Frankfurt - 17.11.1995 - 24 U 50/94 |
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Siehe auch: Notarhaftung |