Notarielles Schuldanerkenntnis
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Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung "wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots. |
BGH - 05.09.2012 - VII ZB 55/11 |
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Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form eines notariellen Schuldanerkenntnisses unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus diesem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO), wenn die Unterwerfung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch betrifft. |
BGH - 20.10.2005 - I ZB 3/05 |
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Der Notar hat bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Urkunde lediglich ein formelles Prüfungsrecht. Lediglich seine positive Kenntnis davon, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, berechtigt ihn zur Verweigerung der Klauselerteilung. |
OLG München - 27.09.2005 - 32 Wx 103/05 |
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Ein im Ausland unterschriebenes Schuldanerkenntnis, ist keine wirksame notarielle Urkunde. |
BGH - 30.04.1998 - IX ZR 150/97 |
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Ein Notar haftet nicht für die pflichtwidrige Erteilung eines Schuldanerkenntnisses, da der Schuldner die Vollstreckungsklausel gerichtlich angreifen kann. |
OLG Düsseldorf - 10.10.1996 - 18 U 5/96 |
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Bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Notar nicht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen. |
LG Essen - 16.08.1990 - 16 O 290/90 |
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Siehe auch: Notarhaftung, notarielles Schuldanerkenntnis |

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