Zurückbehaltungsrecht
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Bei Nichtzahlung restlichen Honorars steht dem Rechtsanwalt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO an einem Vollstreckungstitel des Mandanten zu. |
OLG Jena - 13.12.2018 - 4 W 392/18 |
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Dem Steuerberater ist eine Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht nach Treu und Glauben verwehrt, wenn dem vermögenslosen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, in dem ihm eine nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe droht, ohne seine beim Steuerberater befindlichen Unterlagen eine sachgerechte Verteidigung unmöglich ist. |
OLG München - 14.05.2012 - 15 W 813/12 |
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Hält ein Rechtsanwalt seine Handakten wegen Nichtzahlung des Honorares zurück, begründet dieses Verhalten regelmäßig noch keinen Anfangsverdacht für eine Berufspflichtverletzung. |
AGH Rheinland-Pfalz - 28.04.2005 - 1 AGH 16/04 |
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Ein Steuerberater hat an den Handakten nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch eine Vergütung verlangen kann. |
OLG Düsseldorf - 21.12.2004 - 23 U 36/04 |
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Ein Zurückbehaltungsrecht des Anwalts an Mandantenunterlagen besteht in der Regel nur wegen der Honorarforderung aus dem konkreten Mandat. Handakten aus anderen Angelegenheiten dürfen nicht zurückgehalten werden.
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BGH - 03.07.1997 - IX ZR 244/96 |
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Dem Steuerberater steht in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an den Buchhaltungsunterlagen seines Auftraggebers zu. |
LG Köln - 27.10.1987 - 11 S 196/87 |
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Siehe auch: Handakte |

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