Tod des Anwalts
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Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet. |
BGH - 01.03.2018 - IX ZR 2/18 |
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Wird die Kanzlei eines verstorbenen Anwalt abgewickelt, sind gerichtliche Verfügungen ausschließlich dem bestellten Kanzleiabwickler zu zustellen. |
BayObLG - 16.06.2004 - 2Z BR 253/03 |
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Durch den Tod des Anwalts einer Partei tritt nur in Anwaltsprozessen eine Unterbrechung des Verfahrens ein. |
BGH - 18.09.1991 - XII ZB 51/91 |
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Siehe auch: Kanzleiabwickler |