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Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe eines Namens am Ende des Textes, bestehend aus einem Namenszug. Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe. |
BGH - 07.09.2022 - XII ZB 215/22 |
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Der Mangel einer Unterschrift in einem Berufungsschriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte unterschriebene Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittelpartei stammt. |
BGH - 22.03.2022 - VI ZB 27/20 |
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Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erfor-derlich ist danach ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeich-nender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachah-mung erschweren, aufweist, sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungs-prozess gekennzeichnet ist. |
BGH - 17.12.2020 - III ZB 14/20 |
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Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam. |
BFH - 06.11.2019 - II R 29/16 |
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Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name
vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. |
BGH - 22.10.2019 - VI ZB 51/18 |
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Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte
Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar. |
BGH - 15.10.2019 - VI ZB 22/19 |
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Befindet sich unter einer Berufungsschrift oder einer Berufungsbegründungsschrift neben der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "i.V." eine weitere Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten ebenfalls mit dem Zusatz "i.V.", ist dies nicht dahin zu verstehen, der "i.V." zeichnende Rechtsanwalt habe entgegen § 84 Satz 2 ZPO gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwaltsfachangestellten Berufung für die Partei einlegen oder diese Berufung begründen wollen. |
BGH - 24.09.2019 - XI ZR 451/17 |
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Mit der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittelschrift, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften genügt, wird die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt. |
OLG Karlsruhe - 19.08.2019 - 2 Rb 8 Ss 386/19 |
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Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130 a ZPO. Der Ausschluss der Container-Signatur schafft die unabhängige rechtliche Grundlage, um für die gesamte Verfahrensdauer und alle Akteure nachprüfbar sicherzustellen, dass das Dokument mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderbaren Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen ist. Dies lässt sich durch eine Container-Signatur nicht gewährleisten, weil nur das Dokument, nicht jedoch der Container mit Sicherheit zur elektronischen Akte gelangt und die lediglich an dem Container angebrachte Signatur mithin verloren gehen kann. |
BGH - 15.05.2019 - XII ZB 573/18 |
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Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt. |
BGH - 31.01.2019 - III ZB 88/18 |
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Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer
angebracht ist. |
BAG - 15.08.2018 - 2 AZN 269/18 |
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Bei einem Schreiben, das vom Inhalt her eine Beschwerde sein kann, das aber ohne Unterschrift bei Gericht eingeht, kann es sich sowohl um eine in der Form ungenügende Beschwerdeschrift als auch um ein Schreiben ohne Prozesserklärung, beispielsweise um einen Entwurf, handeln. Es ist Aufgabe des Gerichts, durch unverzügliche Nachfrage zu klären, um was es sich
handelt. |
LAG Baden-Württemberg - 27.07.2018 - 12 Ta 8/18 |
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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Denn dann ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt eines fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat. |
BGH - 10.04.2018 - VIII ZB 35/17 |
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Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegen-den Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht. |
BGH - 27.02.2018 - XI ZR 452/16 |
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Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu "unterschreiben". |
LAG Baden-Württemberg - 02.02.2018 - 4 Ta 13/17 |
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Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift. |
BGH - 06.04.2017 - III ZR 368/16 |
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Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen. |
BGH - 21.03.2017 - X ZB 7/15 |
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Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird. |
BGH - 14.03.2017 - XI ZB 16/16 |
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Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. |
BGH - 14.03.2017 - VI ZB 34/16 |
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Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufwei-sen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermögli-chen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müs-sen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein |
BGH - 25.01.2017 - XII ZB 504/15 |
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Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht. |
OLG Rostock - 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 |
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Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeich-nenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. |
BGH - 29.11.2016 - VI ZB 16/16 |
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Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeich-ner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt und feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt, |
BGH - 29.11.2016 - VI ZB 16/16 |
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Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. |
BGH - 17.12.2015 - V ZB 161/14 |
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Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax-Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen. |
BGH - 27.08.2015 - III ZB 60/14 |
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Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
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BFH - 13.05.2015 - III R 26/14 |
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Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt. |
BGH - 18.03.2015 - XII ZB 424/14 |
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Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung. |
BGH - 03.03.2015 - VI ZB 71/14 |
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Auch wenn danach die Nutzung, insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte, so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung
für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
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LSG Berlin-Brandenburg - 28.01.2015 - L 29 AS 2220/14 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem Fall, in dem als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt wird, die die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält, die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden, wenn die angehängte Bilddatei noch vor Fristablauf ausgedruckt wird. |
BGH - 04.11.2014 - II ZB 25/13 |
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Eine Berufungseinlegung der Staatsanwaltschaft ohne Unterschrift und ohne Beglaubigungsvermerk wahrt grundsätzlich die erforderliche Schriftform. |
OLG Karlsruhe - 01.10.2014 - 2 (6) Ss 442/14 |
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Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt …", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO). |
BGH - 13.08.2014 - 2 StR 573/13 |
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Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift regelmäßig nicht zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. |
BGH - 15.07.2014 - VI ZB 15/14 |
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Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO bedarf der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht. |
LG Stuttgart - 26.06.2014 - 10 T 82/14 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte,
sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. |
BGH - 13.03.2014 - IX ZB 47/13 |
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Ein Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen - wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung - einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen und ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung danach zulässigerweise einer Bürokraft übertragenen Aufgabe zu vergewissern. |
BGH - 19.02.2014 - IV ZB 30/12 |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. |
BGH - 16.07.2013 - VIII ZB 62/12 |
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Der per E-Mail übermittelte Berufungsschriftsatz entspricht weder den Anforderungen des § 130 ZPO noch denen des § 130a ZPO. Eine E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht. Zwar kann ein bestimmender Schriftsatz auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden. Auf diese Weise wahrt der Schriftsatz aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht - mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen - noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliegt. |
BAG - 11.07.2013 - 2 AZB 6/13 |
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Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO.
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BGH - 14.05.2013 - VI ZB 7/13 |
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Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
BGH - 11.04.2013 - VII ZB 43/12 |
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Eine nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. |
LAG Baden-Württemberg - 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 |
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Formmangel der Revisionsbegründung ; nach § 345 Abs. 2 StPO ist eine von dem Verteidiger "unterzeichnete" Begründungsschrift erforderlich. Unterzeichnung bedeutet, dass wenigstens andeutungsweise Buchstaben erkennbar sein müssen, da es andernfalls bereits an dem Merkmal einer Schrift fehlt. |
OLG Brandenburg - 24.09.2012 - 53 Ss 128/12 |
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Erfährt das Rechtsmittelgericht aus der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die nachgeholte Rechtsmittelschrift mit einer Blankounterschrift versehen wurde, kann es ohne Hinweis an den Beteiligten regelmäßig nicht davon ausgehen, der Rechtsanwalt habe den Schriftsatz nicht vollständig geprüft und die Rechtsmittelschrift sei daher nicht formwirksam. |
BGH - 12.09.2012 - XII ZB 642/11 |
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Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, dass der andere Anwalt "nach Diktat außer Haus" ist. |
BGH - 26.07.2012 - III ZB 70/11 |
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Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus. Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist. |
BGH - 20.06.2012 - IV ZB 18/11 |
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Die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 und 4 FamFG erforderliche Form der Beschwerdeschrift ist nicht gewahrt, wenn die Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. seines Bevollmächtigten lediglich eingescannt worden ist. |
OLG Celle - 01.06.2012 - 10 UF 281/11 |
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Eine Mangelrüge per E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 13 V Nr. 1 S. 2 VOB/B, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden. |
OLG Frankfurt - 30.04.2012 - 4 U 269/11 |
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Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. |
BGH - 26.04.2012 - VII ZB 83/10 |
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Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen. Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmtmit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift. |
BGH - 26.04.2012 - VII ZB 36/10 |
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Die von dem Prozessbevollmächtigten des Alleinerben einer verstorbenen Rechtsanwältin unterzeichnete Gebührenrechnung genügt den formalen Anforderungen, wenn sich der wesentliche Inhalt der Gebührenrechnung jedenfalls aus einem zur Erläuterung übersandten Vermerk ergibt.
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OLG Schleswig - 19.04.2012 - 11 U 63/11 |
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Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. |
OLG Düsseldorf - 16.04.2012 - 24 U 166/11 |
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Die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftliche beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist. |
BGH - 26.03.2012 - II ZB 23/11 |
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Ein Rechtsmittel bedarf nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG auch dann einer Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten, wenn es im Rahmen einer richterlichen Anhörung eingelegt wird.
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LG Freiburg - 01.12.2011 - 4 T 281/11 |
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Ist die Klageschrift nicht oder nur mit einer Paraphe unterzeichnet, so kann die gleichzeitige Einreichung einer beglaubigten Abschrift mit korrekt unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk den dargestellten Mangel nur bei Personenidentität der
Unterzeichner überwinden. Andernfalls kann nicht angenommen werden, dass bei Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Wille vorhanden ist, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.
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LAG Hamm - 17.11.2011 - 8 Sa 781/11 |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn trotz Befolgung der für die Unterschriftenkontrolle bestehenden Anweisungen durch das Kanzleipersonal die Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung versäumt wurde. Ist eine Kanzleianordnung nicht geeignet, den konkreten Fehler des Rechtsanwalts (hier die Unterzeichnung des falschen Schriftstücks) bei einem normalen Verlauf der Dinge aufzufangen, ist das Anwaltsverschulden bei der Unterschriftsleistung als für die versäumte Frist ursächlich anzusehen und bei einer wertenden Betrachtung weiterhin dem Anwalt und nicht (allein) dem Büropersonal zuzurechnen. |
BGH - 17.10.2011 - LwZB 2/11 |
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Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten. Erforderlich ist dabei, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Dazu genügt im Regelfall die Unterschrift des Bevollmächtigten. Diese ist Nachweis dafür, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Dieser Nachweis ist allerdings dann widerlegt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will. Dies ist z.B der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanziert. Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ein zwar von ihm unterzeichnetes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei vorlegt. |
BAG - 20.09.2011 - 9 AZN 582/11 |
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Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.
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BFH - 26.07.2011 - VII R 30/10 |
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Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus. |
OLG Oldenburg - 23.01.2011 - 11 UF 212/11 |
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Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muß die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Diese Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne das dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat. |
BGH - 21.12.2010 - VI ZB 28/10 |
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Ein vom Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht unterzeichneter Einigungsstellenspruch ist unwirksam. |
BAG - 14.09.2010 - 1 ABR 30/09 |
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Eine mit einer eingescannten Unterschrift durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den gesetzlichen Schriftformanforderungen (§ 64 Abs.1 FGO), wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. |
BFH - 22.06.2010 - VIII R 38/08 |
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Die per E-Mail erfolgte Übersendung einer Klageschrift mit eingescannter Unterschrift stellt keine wirksame Klageerhebung dar und wahrt somit auch nicht die Klagefrist. |
VG Minden - 17.06.2010 - 12 L 212/10 |
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Bei bestimmenden Schriftsätzen ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht. |
BGH - 09.02.2010 - VIII ZB 67/09 |
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Elektronische Dokumente im Sinne der Zivilprozeßordnung (§ 130 a ZPO) müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. |
BGH - 14.01.2010 - VII ZB 112/08 |
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Aus Gründen der Rechtssicherheit wird an dem Unterschriftenerfordernis für die Klagrücknahmeerklärung festgehalten. Diese ist bei einem nicht unterschriebenem Computerfax nicht erfüllt. |
AG Nürtingen - 13.01.2010 - 11 C 1531/09 |
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Eine bloß formale Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Berufungsbegründung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn aufgrund von distanzierenden Formulierungen anzunehmen ist, daß der Anwalt die in der Rechtsmittelbegründung erhobenen Rügen nicht als eigenverantwortliche Berufungsangriffe vortragen will. |
OLG Zweibrücken - 14.10.2009 - 4 U 75/09 |
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Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 81 Abs.1 VwGO) genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen. |
VG Trier - 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR |
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Ein Faksimilestempel ersetzt keine eigenhändige Unterschrift der Person, die nach dem Gesetz (§ 130 Nr.6 ZPO) den Schriftsatz verantwortet. |
BAG - 05.08.2009 - 10 AZR 692/08 |
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Eine Klage bei einem Finanzgericht in Nordrhein-Westfalen kann wirksam und fristwahrend auch ohne eine qualifizierte digitale Signatur per E-Mail eingereicht werden. |
FG Düsseldorf - 09.07.2009 - 16 K 572/09 E |
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Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership (L.L.P.) unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Prozeßhandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jedenfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen. |
BGH - 22.04.2009 - IV ZB 34/08 |
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Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den Bundesfinanzhof (BFH) elektronisch übermittelt werden, ohne daß die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist. |
BFH - 30.03.2009 - II B 168/08 |
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Dem Unterschrifterfordernis der Zivilprozeßordnung ist genügt, wenn zwar der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht unterschrieben ist, dieser aber einem von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz beigefügt ist, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Berufungsbegründung mit beiliegendem Schriftsatz gesendet werde, und beide Schriftsätze dem Gericht zusammen mit einem einheitlichen Telefax übermittelt werden. |
BGH - 10.03.2009 - VIII ZB 55/06 |
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Die Verfahrensgebühr wird mit Eingang der Klageschrift bei Gericht und ohne Rücksicht darauf fällig, ob die Klagschrift mangels Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Partei wirksam ist oder nicht. |
OLG Celle - 23.12.2008 - 2 W 283/08 |
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Ein E-Mail wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. |
BGH - 04.12.2008 - IX ZB 41/08 |
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Einem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat. |
BGH - 14.10.2008 - VI ZB 37/08 |
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Die Berufungsbegründung muß als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlichen Rechtsanwalts tragen. Diesen Anforderungen wird eine Unterzeichnung mit einem Faksimilestempel nicht gerecht. |
LAG München - 12.08.2008 - 8 Sa 151/08 |
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Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenen Bilddatei (PDF) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch der Unterschriftserfordernis (§ 130 Nr.6 ZPO) genügt. |
BGH - 15.07.2008 - X ZB 8/08 |
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Eine Unterschrift ist ein Schriftzug individuellen Charakters, aus dem ein Dritter den Namen, den er kennt, noch herauszulesen vermag. |
KG - 05.06.2008 - 8 U 213/07 |
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Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk vom Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. |
BGH - 02.04.2008 - XII ZB 120/06 |
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Eine Klageschrift, die mit der eingescannten Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehen und anschließend mit normalem Telefax an das Gericht übermittelt worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift im Sinne der Finanzgerichtsordnung (§ 64 Abs.1 FGO). |
FG Schleswig-Holstein - 05.03.2008 - 2 K 202/06 |
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Eine Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt. |
BGH - 21.02.2008 - V ZB 96/07 |
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Mit seiner Unterschrift unter einer Berufungsbegründung gibt ein Rechtsanwalt zu erkennen, daß diese das Ergebnis seiner geistigen Arbeit ist. Regelmäßig besteht für das Berufungsgericht deshalb kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat. |
BGH - 24.01.2008 - IX ZB 258/05 |
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Ein vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Rechtsanwalts nicht gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt lediglich eine äußerliche, jedoch keine inhaltliche Veränderung des vom Prozeßbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten Schriftsatzes dar. |
BGH - 14.01.2008 - II ZR 85/07 |
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Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die erforderliche Unterschrift des Zustellers (§ 182 Abs.2 Nr.8 ZPO), ist die Zustellung nicht unwirksam; die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. |
BGH - 19.07.2007 - I ZR 136/05 |
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Ein per E-Mail eingelegter Widerspruch ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur wirksam. |
LSG Hessen - 11.07.2007 - L 9 AS 161/07 ER |
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Ein bestimmender Schriftsatz ist grundsätzlich vom Prozeßbevollmächtigten einer Partei zu unterschreiben. Unterzeichnet ein Vertreter mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) ist dies nicht ausreichend, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und nicht als derjenige, der die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will. |
BGH - 19.06.2007 - VI ZB 81/05 |
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Ein Rechtsanwalt muß durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür treffen, daß bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen vermieden werden. Ist dies geschehen, darf ein Rechtsanwalt die Unterschriftenkontrolle gänzlich einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen. |
LAG Köln - 16.05.2007 - 4 Ta 72/07 |
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Die Paraphe eines Richters auf dem Protokoll zur Urteilsverkündung ist keine Unterschrift. |
OLG Brandenburg - 13.12.2006 - 3 U 87/06 |
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Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor. |
BGH - 15.11.2006 - IV ZR 122/05 |
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Eine Steuerberaterrechnung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist, genügt nicht den gesetzlichen Formerfordernissen ( § 9 StBerGebV). |
OLG Köln - 09.11.2006 - 8 U 42/06 |
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2004 mußte eine elektronische Klagrücknahme beim Finanzgericht nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die Klagrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. |
BFH - 26.10.2006 - V R 40/05 |
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Die monetäre Beschränkung einer elektronischen Signatur steht der wirksamen Einreichung einer Klagschrift bei dem Finanzgericht nicht entgegen. Die elektronische Signatur ist ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift und stellt im Jahre 2006 die höchste Sicherheitsstufe für elektronische Erklärungen dar. |
BFH - 18.10.2006 - XI R 22/06 |
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Mit Hilfe einer Unterschrift soll der Aussteller eines Schriftsatzes nicht nur unzweifelhaft identifiziert werden, sondern die Unterschrift stellt auch klar, daß damit eine verbindliche Prozeßerklärung abgegeben wird. |
BFH - 18.10.2006 - XI R 22/06 |
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Die eingescannte Unterschrift eines Rechtsanwalts in einen bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Telefaxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. |
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 40/05 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriftsätze als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein, da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. |
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 40/05 |
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Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei verletzt die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu erwartende Sorgfalt, wenn er nach Unterzeichnung eines als änderungsbedürftig erkannten Schriftsatzes nicht sicherstellt, daß dieser in der falschen Form weder mißbräuchlich noch versehentlich nach außen gelangen kann. Hierzu ist es regelmäßig erforderlich, daß er entweder die erforderlichen Änderungen in dem Schriftsatz handschriftlich vornimmt oder seine Unterschrift streicht. |
OLG Frankfurt - 29.08.2006 - 9 U 69/06 |
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Enthält der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid keine Unterschrift, darf das Rechtsmittel nicht ohne weiteres verworfen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewußtes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind. |
OLG Celle - 18.07.2006 - 14 U 94/06 |
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Wird eine sofortige weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, dessen Unterschrift der Name eines anderen Rechtsanwalts mit dem Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis beigefügt ist, ist das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt, wenn der bezeichnete Rechtsanwalt nicht der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers war. |
OLG München - 26.06.2006 - 34 Wx 29/06 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fehlender Unterzeichnug der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Anwalt sein Personal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor dem Versand auf das Vorhandensein seiner Unterschrift zu überprüfen. |
BGH - 01.06.2006 - III ZB 134/05 |
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Eine vor einem Notar erklärte Auflassung ist auch dann wirksam, wenn die Unterschrift einer Urkundspartei unter der notariellen Urkunde fehlt. |
OLG Rostock - 28.04.2006 - 7 U 48/06 |
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Der maschinenschriftliche Zusatz unter einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung, der die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und den Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts des Berufungsklägers enthält, ersetzt nicht die persönliche Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten. |
BGH - 14.02.2006 - VI ZB 44/05 |
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Ein Computerfax ohne eigenhändige Unterschrift erfüllt das Schriftformerfordernis, wenn sich aus dem Schreiben allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergibt, daß es vom Aussteller stammt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. |
VG Neustadt a.d.W. - 07.02.2006 - 4 L 989/06 |
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Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist. |
BGH - 27.01.2006 - V ZR 243/04 |
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Ein Rechtsanwalt ist für den Inhalt einer Rechtsmittelschrift oder einer Berufungsbegründung persönlich verantwortlich. Er muß vor der abschließenden Unterschrift eines Schriftsatzes persönlich prüfen, ob dieser an das zuständige Gericht adressiert ist und darf diese Prüfung nicht seinem Büropersonal überlassen. |
OVG Lüneburg - 15.12.2005 - 2 LA 1242/04 |
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Regelmäßig kann bei einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung davon ausgegangen werden, daß der Anwalt, der den Schriftsatz unterschrieben hat, bei dem Berufungsgericht postulationsfähig ist und den Prozeßstoff tatsächlich durchgearbeitet hat.. Dies gilt nicht, wenn nach den äußeren Umständen feststeht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz unbesehen und ohne eigene Prüfung des Inhalts unterschrieben hat. |
BGH - 22.11.2005 - VIII ZB 40/05 |
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Unter Kaufleuten kann ein Schuldanerkenntnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) formfrei per E-Mail abgegeben werden, zu dessen Wirksamkeit es keiner eigenhändigen Unterschrift bedarf. |
AG Frankfurt a.M. - 13.10.2005 - 31 C 745/05-83 |
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Als Unterschrift im Sinne des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. |
BGH - 27.09.2005 - VIII ZB 105/04 |
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Die Unterschrift nach Art einer Wellenlinie ist wirksam, wenn wenigstens ein Buchstabe erkennbar ist. |
OLG Köln - 28.06.2005 - 22 U 34/01 |
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Die Wiedergabe des Namens eines Rechtsanwalts in Computerschrift unter einer Berufungsbegründung, die per Computerfax an das Rechtsmittelgericht übersandt wird, stellt keine zulässige Unterschrift im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO) dar. |
BGH - 10.05.2005 - XI ZR 128/04 |
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Ohne das Hinzutreten besonder Umstände, trifft den Notar bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zu einer Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muß lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amttätigkeit zu versagen und die Beteiligten gegebenfalls entsprechend unterrichten. |
BGH - 11.11.2004 - III ZR 63/04 |
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Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch
die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer
GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren. |
BGH - 11.11.2004 - III ZR 63/04 |
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Ein Rechtsmittel kann per Telefax eingelegt werden. Die Unterschrift des Erklärenden kann durch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens ersetzt werden. |
LG Köln - 09.09.2004 - 6 S 18/04 |
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Ist lediglich die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung vom Anwalt unterzeichnet, jedoch nicht das Original, wahrt dieser Umstand nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn ohne Zweifel festgestellt werden kann, daß der Schrftsatz von der Person stammt, die die beglaubigte Abschrift unterschrieben hat. |
BGH - 15.06.2004 - VI ZB 9/04 |
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Die Begründung einer Berufung mittels eines Computerfax ohne eine eingescannte Unterschrift ist regelmäßig unwirksam. |
OLG Braunschweig - 26.02.2004 - 1 U 42/03 |
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Die Wirksamkeit einer per Telefax eingelegten Berufung ist nicht davon abhängig, daß anschließend noch der Originalschriftsatz mit der Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wird. |
BGH - 27.01.2004 - VI ZB 30/03 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. |
BGH - 24.07.2001 - VIII ZR 58/01 |
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Wird ein bestimmender Schriftsatz mit einer Paraphe unterzeichnet, so erfordert es der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Rechtssuchenden die Möglichkeit der Wieder einsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen, wenn glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen wird, diese Art der Unterzeichnung sei im Geschäftsverkehr jahrelang unbeanstandet verwendet worden. |
BFH - 16.03.1999 - X R 41/96 |
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Hat ein Anwalt jahrelang unbeanstandet mit einer ungenügenden verkürzten Unterschrift - Paraphe - unterzeichnet, so ist ihm, wenn eine derartige Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift erstmals auf Bedenken des Gerichts stößt, in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. |
BGH - 28.09.1998 - II ZB 19/98 |
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Mit der Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz muß sich der Aussteller identifizieren lassen. |
BGH - 10.07.1997 - IX ZR 24/97 |
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Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben in üblicher Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. |
BGH - 08.01.1997 - XII ZB 199/96 |
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Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen. |
BGH - 22.10.1993 - V ZR 112/92 |
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Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakterische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert. |
OLG Frankfurt - 05.03.1993 - 11 W 44/92 |
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Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist. |
BGH - 21.06.1990 - I ZB 6/90 |
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Die Pflicht des fairen Verfahrens gebietet es, aus einer unleserlichen Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz erst nach Vorwarnung nachteilige Folgen abzuleiten. |
BVerfG - 26.04.1988 - 1 BvR 669/87 |
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen will. Mit einer Unterzeichnung durch die Buchstaben i.A. (im Auftrag) wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das so unterzeichnete Rechtmittel ist unzulässig. |
BGH - 05.11.1987 - V ZR 139/87 |
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An die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind prinzipiell dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte. |
BGH - 27.10.1987 - VI ZR 268/86 |
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Die Unterschrift unter einem Schriftsatz muß nicht lesbar sein. Es genügt, wenn Andeutungen einzelner Buchstaben erkennbar sind. |
BGH - 29.10.1986 - IVa ZB 13/86 |
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unterschrift im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde, das nicht lesbar zu sein braucht. |
BGH - 11.10.1984 - X ZB 11/84 |
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Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), daß die Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit einem Handzeichen keine formgültige Unterschrift darstellt. |
BGH - 11.02.1982 - III ZR 39/81 |
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Neben einem individuellen Schriftbild muß eine Unterschrift auch erkennen lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs handelt. |
BAG - 29.07.1981 - 5 AZR 632/79 |
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Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes nur mit dem Anfangsbuchstaben des Namens ist keine formgültige Unterschrift; dies kann jedoch im Anwaltsprozeß durch die rügelose Einlassung einer Prozeßpartei geheilt werden. |
BGH - 25.06.1975 - VIII ZR 254/74 |
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Eine gekrümmte Linie (Rundhaken) stellt keine Unterschrift eines Rechtsanwalts im Rechtssinne dar. |
BGH - 21.03.1974 - VII ZB 2/74 |
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Ein Notar, der eine nicht vor ihm vollzogene oder in seiner Gegenwart von dem Unterzeichner anerkannte Unterschrift beglaubigt, begeht keine Falschbeurkundung im Amt, sofern die Unterschrift echt ist. |
BGH - 05.01.1968 - 4 StR 432/67 |
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Eine Paraphe ist keine Unterschrift. |
BGH - 13.07.1967 - Ia ZB 1/67 |
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Die Unterschrift unter einem Schriftsatz muß nicht lesbar sein. Willkürliche Striche und Linien stellen jedoch keine Unterschrift dar. |
BGH - 07.01.1959 - 2 StR 550/58 |
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Siehe auch: Paraphe |