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Die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Grundbuch ist dann gewährleistet und sichergestellt, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten notwendig ist. |
KG - 21.09.2007 - 9 U 123/06 |
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Ein auf eine Grundstücksveräußerung bezogener Vorvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. |
OLG Brandenburg - 19.07.2007 - 5 U 192/06 |
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Weisen die Parteien eines Grundstückskaufvertrages den Notar übereinstimmend an, die Auflassungsurkunde erst dann beim Grundbuchamt einzureichen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, inbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, so handelt es sich dabei um eine selbständige Betreuungstätigkeit des Notars, für die das Verweisungsprivileg bei fehlerhaftem Handeln des Notars nicht gilt. |
BGH - 06.07.2006 - III ZR 80/05 |
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Eine vor einem Notar erklärte Auflassung ist auch dann wirksam, wenn die Unterschrift einer Urkundspartei unter der notariellen Urkunde fehlt. |
OLG Rostock - 28.04.2006 - 7 U 48/06 |
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Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstückgeschäfts nicht anzuwenden. |
LG Rottweil - 11.04.2006 - 2 O 490/05 |
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Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend. |
BGH - 24.11.2005 - V ZB 103/05 |
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Wird beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die Schenkung oder Rückschenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine mißbräuchliche Vertragsgestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen. |
BFH - 27.10.2005 - IX ZR 76/03 |
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Durch die Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages, nach dessen Inhalt einer der Urkundsbeteiligten eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat, verstößt ein Notar gegen seine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur betreuenden Belehrung des Beteiligten. |
OLG Celle - 19.10.2005 - 3 U 98/05 |
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Das gesetzliche Mitwirkungsverbot greift nicht ein, soweit sich die Tätigkeit der bevollmächtigten Sozien eines Notars auf Erklärungen beschränkt, die lediglich dem Vollzug, der Durchführung oder Abwicklung der zugrunde liegenden Immobilienverträge dient. |
OLG Celle - 04.10.2005 - Not 10/05 |
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Eine Maklerprovision von knapp zehn Prozent begründet noch keine Beurkundungspflicht, wenn das Grundstück nicht erworben wird. |
AG Wipperfürth - 12.09.2005 - 9 C 959/04 |
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Die Kenntnis der Formvorschriften für einen Grundstückskaufvertrag gehört zum Basiswissen eines Rechtsanwalts. Unkenntnis oder Zweifel lassen sich durch einen Blick in einen Standartkommentar (Palandt) beseitigen. |
LG Lüneburg - 18.08.2005 - 2 O 124/05 |
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Eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag, nach der sich ein Grundstückskäufer verpflichtet, im Fall des Weiterverkaufs des bebauten Grundstücks innerhalb von sieben Jahren nach Fertigstellung des Wohnhauses an die verkaufende Gemeinde 300 % des Kaufpreises "nachzuzahlen" ist wegen einseitiger Benachteiligung des Käufers unwirksam. |
OLG Celle - 29.06.2005 - 4 U 56/05 |
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Ist der Käufer eines noch nicht bezahlten Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung besteht, offensichtlich zahlungsunfähig und zahlungsunwillig, muß der Rechtsanwalt, der den Verkäufer vertritt, seinem Mandanten zum Rücktritt vom Vertrag raten. Die Eigentumsumschreibung ist durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. |
BGH - 14.04.2005 - IX ZR 253/02 |
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Verpflichtet sich der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, dem Käufer eine den Anforderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechende Urkunde auszuhändigen, ist die Vorleistung des Käufers nicht ungesichert. |
BGH - 10.03.2005 - IX ZR 73/01 |
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Beim Kauf eines bebauten Grundstücks, das durch Teilung des Grundstücks die bestehende Anbindung zur öffentlichen Straße verliert, ist der beurkundende Notar verpflichtet, mit den Vertragsparteien die Lage der vorhandenen Versorgungsleitungen zu erörtern. |
OLG Celle - 02.03.2005 - 3 U 233/04 |
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Von der Einreichung eines unterschriebenen Grunstückskaufvertrages beim Grundbuchamt darf der Notar grundsätzlich nicht auf Weisung nur einer Vertragspartei absehen. |
BayObLG - 17.12.2004 - 1 Z BR 096/04 |
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Ein Notar hat sich grundsätzlich keine Gedanken darüber zu machen, ob der Wert eines Grundstücks ausreicht, eine vereinbarte Grundschuld abzudecken. |
KG - 28.05.2004 - 9 U 251/02 |
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Weicht der Notar ohne Zutun und Belehrung der Urkundsbeteiligten beim Verkauf eines Grundstücks, dass mit einem fast fertiggestellten Haus bebaut ist, von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu Ungunsten des Käufers ab ist diese Klausel des Vertrages unwirksam. |
OLG Celle - 27.05.2004 - 6 U 112/03 |
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Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Grundstückskaufvertrages mit Unterwerfungsklausel nur verweigern, wenn der titulierte Anspruch tatsächlich nicht besteht. |
BayObLG - 10.05.2004 - 1 Z BR 23/04 |
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Eine sogenannte Notarbestätigung, mit der der Notar lediglich bescheinigt, daß der zur Kreditsicherung nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer einzutragenden Grundschuld keine Voreintragungen in Abteilung II und II des Grundbuchs vorgehen, genügt zur Absicherung der finanzierenden Bank in der Regel nicht. |
OLG Celle - 27.04.2004 - 8 W 145/04 |
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Ein Notar haftet nicht für einen Forderungsausfall des Grundstücksverkäufers, wenn dieser es beim Ausbleiben der ersten Kaufpreisrate versäumt hat, aus der vollstreckbaren Urkunde gegen den Käufer mit Erfolg vorzugehen. |
BGH - 18.03.2004 - IX ZR 30/01 |
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Mit der Beurkundung eines Grunstückskaufvertrages, den sein Vater als Makler vermittelt hat, verstößt der Notar gegen das Mitwirkungsverbot des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). |
OLG Celle - 01.03.2004 - Not 3/04 |
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Ist ein Notar im Wege einer Treuhandauflage in einem Grundstückskaufvertrag verpflichtet sicherzustellen, daß die Eigentumsumschreibung nur erfolgen darf, wenn alle Zahlungsverpflichtungen der Vertragsparteien zu seinen Händen erfolgt sind, reicht es nicht aus, wenn dem Notar für die Bezahlung der Grunderwerbssteuer lediglich ein Scheck der Verkäuferin zur Verfügung steht. |
LG Freiburg - 06.11.2003 - 4 T 271/03 |
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Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück nur den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende unselbständige Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus unzutreffende Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt. |
BGH - 09.01.2003 - III ZR 46/02 |
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Gibt eine Bank Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückskaufes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann sie die erbrachte Leistung grundsäzlich nicht durch spätere einseitige Verwahrungsanweisungen einschränken. |
BGH - 25.10.2001 - IX ZR 427/98 |
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Ein Notar muss bei der Beurkundung eines Grunstückskaufvertrages auf das Risiko einer ungesicherten Vorleistung einer der Vertragsparteien hinweisen und alternative Vorschläge zur Vertragsgestaltung machen. |
BGH - 15.01.1998 - IX ZR 4/97 |
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Ein Notar ist bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nicht verpflichtet, die Beteiligten auf längere Erledigungsfristen des Finanzamts und eine damit verbundene Verzögerung der Vertragsabwicklung hinzuweisen. |
OLG Düsseldorf - 13.03.1997 - 18 U 88/96 |
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Ist ein Grundstück baurechtlich nur als Wochenendgrundstück nutzbar, muss ein Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrages darauf hinweisen. |
BGH - 25.06.1995 - IX ZR 122/94 |
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Bei Grundstückgeschäften muß der Notar regelmäßig über die rechtliche Tragweite von ungesicherten Vorleistungen belehren. |
BGH - 27.10.1994 - IX ZR 12/94 |
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Bei der Eintragung eines Wegerechts hat der Notar die Beteiligten grundsätzlich über ihm bekannte , im Grundbuch eingetragene, Belastungen der Grundstücke zu informieren. |
BGH - 05.04.1994 - IX ZR 84/92 |
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Der Notar hat den Grundstückskäufer darüber zu belehren, daß die als Kaufpreis vorgesehene Leibrente nicht durch eine Reallast zugunsten Dritter gesichert werden kann. |
BGH - 08.07.1993 - IX ZR 222/92 |
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Bei der Beurkundung eines Grudstückskaufvertrages mit einer Gesellschaft ausländischen Rechts, hat der Notar die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft zu überprüfen. |
BGH - 27.05.1993 - IX ZR 66/92 |
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Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert. |
BGH - 15.10.1992 - IX ZR 43/92 |
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Es stellt regelmäßig eine Amtspflichtverletzung eines Notars dar, wenn als Fälligkeitsvoraussetzung der Kaufpreisauszahlung das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beurkundet wird. |
OLG Hamm - 21.02.1992 - 11 U 168/91 |
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Der Urkundsnotar muß die Beteiligten eines Grundstücksgeschäfts darüber belehren, daß eine von Ihnen beabsichtigte vertragliche Regelung aus Rechtsgründen scheitern kann und ihnen für diesen Fall eine andere vertragliche Gestaltung vorschlagen. |
OLG Hamm - 29.08.1990 - 11 W 3/90 |
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Verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer von einem noch nicht festgesetzten Anliegerbeitrag freizustellen, ist der Notar regelmässig nicht verpflichtet, insoweit auf besondere Sicherungen des Käufers hinzuwirken. |
OLG Oldenburg - 24.10.1988 - 13 U 69/88 |
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Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages ist die Belehrung des Notars über die Sicherung des Eigentumserwerbs durch eine Auflassungsvormerkung notwendig. |
BGH - 06.10.1988 - IX ZR 142/87 |
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In der Regel muss ein Notar bei einem Grundstückskaufvertrag nicht auf die steuerlichen Folgen des Grundstücksgeschäftes hinweisen. |
LG Aachen - 27.07.1988 - 4 O 206/88 |
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Ein Rechtsanwalt, der einen Grundstücksverkäufer vertritt, verletzt dessen Interessen, wenn er ohne Absprache die Zahlungsfrist für den Käufer verlängert und damit verhindert, dass sein Mandant wegen Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten kann. |
BGH - 10.06.1980 - VI ZR 127/79 |
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Siehe auch: Notarhaftung |