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Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig. |
BGH - 20.08.2014 - XII ZB 179/14 |
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Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör. |
BGH - 30.10.2013 - IV ZR 307/12 |
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Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, "unrichtig" sein muss.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters.
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BGH - 10.10.2013 - III ZR 345/12 |
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Lücken oder Unzulänglichkeiten im schriftlichen Gutachten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit. |
BGH - 27.09.2011 - X ZR 142/08 |
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Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör. |
BGH - 14.07.2009 - VIII ZR 295/08 |
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Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Gericht ihren schlüssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb für unschlüssig hält, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beantwortet sind. |
BGH - 02.06.2008 - II ZR 121/07 |
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Im Arzthaftungsprozeß hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gutachten aus einem Vorverfahren vorliegt, das jedoch nicht alle Fragen beantwortet. |
BGH - 06.05.2008 - VI ZR 250/07 |
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Ob ein gerichtliches Sachverständigengurachten zu leisten vermag, was sich der Beweisführer davon verspricht, darf vom Gericht nicht im Wege der Beweisantizipation vorweggenommen werden. |
OLG Brandenburg - 22.11.2006 - 3 U 74/06 |
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Ein Anwalt hat ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig zu prüfen und das Gericht auf die Fehler des Sachverständigen hinzuweisen. |
OLG Düsseldorf - 20.03.2006 - I-24 U 161/05 |
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Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren zulässig. |
BGH - 13.09.2005 - VI ZB 84/04 |
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Die Überprüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch einen Anwalt muß folgende Punkte umfassen und stellt einen durchschnittlich sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt vor keine Probleme : Hat der Sachverständige die Beweisfrage zutreffend erfaßt und ergiebig beantwortet. Ist er von zutreffenden und verläßlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen.Hat er die Tatsachen methodengerecht untersucht und seine Untersuchungsergebnisse plausibel und widerspruchsfrei dargestellt. |
OLG Brandenburg - 31.08.2005 - 3 U 8/05 |
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Ist absehbar, dass ein Gericht einem gerichtlichen Gutachten zugunsten des Mandanten nicht folgen wird, hat der Anwalt einen Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen und /oder Einholung eines Obergutachtens zu stellen.
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OLG Hamm - 20.06.2000 - 28 U 175/99 |
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