Schriftsatznachlass
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Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht
eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. |
BGH - 10.12.2019 - VIII ZR 377/18 |
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