Soziet
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Werden Streitgenossen in einem Zivilrechtsstreit durch eine Anwaltssozietät vertreten, erstreckt sich der zugrunde liegende Auftrag regelmäßig auf alle in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Der Wille der Streitgenossen kann jedoch im Einzelfall dahin gehen, dass jeder von ihnen durch einen eigenen Anwalt der Sozietät vertreten werden will. |
OLG Saarbrücken - 23.05.2019 - 9 W 12/19 |
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