Container-Signatur
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Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130 a ZPO. Der Ausschluss der Container-Signatur schafft die unabhängige rechtliche Grundlage, um für die gesamte Verfahrensdauer und alle Akteure nachprüfbar sicherzustellen, dass das Dokument mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderbaren Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen ist. Dies lässt sich durch eine Container-Signatur nicht gewährleisten, weil nur das Dokument, nicht jedoch der Container mit Sicherheit zur elektronischen Akte gelangt und die lediglich an dem Container angebrachte Signatur mithin verloren gehen kann. |
BGH - 15.05.2019 - XII ZB 573/18 |
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Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 1. Januar 2018 nicht die Anforderungen aus §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel
in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. |
OLG Frankfurt - 29.08.2018 - 14 U 52/18 |
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