Abwickler
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Der nach BRAO § 53 amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts ist lediglich dessen Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter. Eine Eigenhaftung des Vertreters kommt nur dann in Betracht, wenn er aufgrund der Gesamtumstände mit seiner Tätigkeit so nahe an die Stellung
eines vom Mandanten selbst beauftragten Rechtsanwalt heranrückt, daß es recht und billig erscheint, ihn so zu behandeln, als habe er eigene Anwaltspflichten übernommen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der vertretene Anwalt nicht mehr auf das Mandat einwirken kann.
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OLG Köln - 26.08.1996 - 19 U 219/95 |
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Der nach BRAO § 53 amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts ist lediglich dessen Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter im Sinne des BGB § 278. Doch muß sich der amtlich bestellte Vertreter nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob er eigene Anwaltspflichten gegenüber dem Klienten übernommen habe, wenn er sich der Sache nach wie ein Abwickler einer
Kanzlei verhalten hat. |
OLG Frankfurt - 10.04.1986 - 22 U 29/85 |
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