Urlaub
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Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vor-liegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Eine geplante Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO. |
BGH - 24.01.2019 - VII ZR 123/18 |
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Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist. |
BGH - 13.07.2017 - IX ZB 110/16 |
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