Schadensabwicklungsunternehmen
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Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt. |
BGH - 11.07.2018 - IV ZR 243/17 |
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Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
BGH - 26.10.2016 - IV ZR 34-16 |
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Aus der Passivlegitimation nach § 126 Abs. 2 S. 1 VVG des Schadensabwicklungsunternehmens folgt nach Sinn und Zweck der Regelung auch, dass diese für Rückforderungsprozesse aktivlegitmiert ist. Nur so lässt sich der gesetzgeberische Zweck, die Bearbeitung des Versicherungsfalls alleinig durch das Schadensabwicklungsunternehmen durchführen zu lassen, erreichen. |
AG München - 29.04.2016 - 224 C 27412/15 |
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