Vorkaufsrecht
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Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück nur den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende unselbständige Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus unzutreffende Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt. |
BGH - 09.01.2003 - III ZR 46/02 |
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Erkennt der Notar. daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, entgegen der Annahme aller Beteiligten, unwirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit seines Rechts zu belehren. |
BGH - 09.01.2003 - IX ZR 422/99 |
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Siehe auch: Notarhaftung |