Notar
|
Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen. |
BGH - 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17 |
|
|
Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden.
|
BGH - 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17 |
|
|
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
BFH - 10.03.2015 - VI R 6/14 |
|