Gewerbesteuer
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Der mit der Prüfung des Einkommensteuerbescheids beauftragte Steuerberater ist verpflichtet seinen Mandanten darauf hinzuweisen, daß er sowohl gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid wie auch einen Einkommensteuerbescheid mit der selben Begründung vorgehen kann. |
BGH - 23.03.2006 - IX ZR 140/03 |
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Soll ein Steuerberater gegen einen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen, hat er den Mandanten auf steuersparende Massnahmen, hier Bildung von Rücklagen, hinzuweisen. |
BGH - 09.01.1996 - IX ZR 103/95 |
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Siehe auch: Steuerberaterhaftung |