Ordre public
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Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public. |
BGH - 22.06.2017 - IX ZB 61/16 |
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Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB in Fällen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (rund 100%) ist nicht Bestandteil des inländischen ordre public.Die Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts unterliegt im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. 3 ff. UNÜ keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle. Die Überprüfung hat sich an revisionsrechtlichen Grundsätzen zu orientieren.
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OLG Saarbrücken - 30.05.2011 - 4 Sch 3/10 |
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