Signaturkarte
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Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muß die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Diese Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne das dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat. |
BGH - 21.12.2010 - VI ZB 28/10 |
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