Urteilsberichtigung
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Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO setzt eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung voraus, die offenbar ist. |
LAG Hamm - 05.02.2015 - 12 Ta 561/14 |
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Eine Urteilsberichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden. |
BVerwG - 06.05.2010 - 6 B 48/09 |
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