Schriftliches Verfahren
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Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren. |
BGH - 20.09.2011 - VI ZR 5/11 |
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Ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Versäumnisurteil kann dem im Ausland wohnenden Beklagten durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. |
BGH - 10.11.1998 - VI ZR 243/97 |
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