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Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe eines Namens am Ende des Textes, bestehend aus einem Namenszug. Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe. |
BGH - 07.09.2022 - XII ZB 215/22 |
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Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantworteten Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. |
BGH - 30.03.2022 - XII ZB 311/21 |
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Mit der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittelschrift, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften genügt, wird die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt. |
OLG Karlsruhe - 19.08.2019 - 2 Rb 8 Ss 386/19 |
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Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130 a ZPO. Der Ausschluss der Container-Signatur schafft die unabhängige rechtliche Grundlage, um für die gesamte Verfahrensdauer und alle Akteure nachprüfbar sicherzustellen, dass das Dokument mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderbaren Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen ist. Dies lässt sich durch eine Container-Signatur nicht gewährleisten, weil nur das Dokument, nicht jedoch der Container mit Sicherheit zur elektronischen Akte gelangt und die lediglich an dem Container angebrachte Signatur mithin verloren gehen kann. |
BGH - 15.05.2019 - XII ZB 573/18 |
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Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine
qualifizierte elektronische Signatur fehlt. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen
an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130a Abs. 3 ZPO. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.
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OLG Braunschweig - 08.04.2019 - 11 U 146/18 |
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Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 1. Januar 2018 nicht die Anforderungen aus §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel
in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. |
OLG Frankfurt - 29.08.2018 - 14 U 52/18 |
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Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer
angebracht ist. |
BAG - 15.08.2018 - 2 AZN 269/18 |
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Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
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BFH - 13.05.2015 - III R 26/14 |
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Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO.
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BGH - 14.05.2013 - VI ZB 7/13 |
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Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muß die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Diese Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne das dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat. |
BGH - 21.12.2010 - VI ZB 28/10 |
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Eine Klage bei einem Finanzgericht in Nordrhein-Westfalen kann wirksam und fristwahrend auch ohne eine qualifizierte digitale Signatur per E-Mail eingereicht werden. |
FG Düsseldorf - 09.07.2009 - 16 K 572/09 E |
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Siehe auch: Digitale Signatur |